Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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—MVV 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Auch hiesigen Fuhrwerksbesitzern, welche berufsmäßig mit 
schweren Lastwagen schlechte Wege zu befahren haben, kann für 
diese Lastwagen die Anwendung von Doppelschnellzügeln auf An⸗ 
uchen gestattet werden. 
Auf Anordnung der Polizeibehörde sind alle Gespanne mit 
Schellengeläute zu versehen; ohne solche Anordnung darf und muß 
letzteres an den Gespannen nur bei Schneebahn angebracht werden. 
Anhängen von Wagen usw. 
88. 
Das Anhängen von Wagen, Karren oder Schlitten an bewegte 
Fuhrwerke ist nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet. Bei land— 
Dirtschaftlichen Fuhrwerken bedarf es dieser Erlaubnis nicht. 
Das Anhängen lediger Tiere — Hunde ausgenommen — an 
Gespanne oder Wagen ist verboten. 
Ladung. 
89. 
Die Ladung eines Fuhrwerkes muß im richtigen Verhältnisse 
zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen. Überlastung des Fuhr⸗ 
verkes, infolge deren das Gespann unvermögend wird, dasselbe 
jortzuschaffen, ist unbeschadet des Einschreitens wegen Tiexquälerei 
oerboten 
Das Weiterfahren ist in einem solchen Falle nur nach ent⸗ 
prechender Entladung des Fuhrwerkes oder mit Vorspann gestattet. 
Es ist verboten, ohne polizeiliche Bewilligung auf öffentlichen 
Straßen Lasten fortzubewegen, bei welchen das Gesamtgewicht des 
Wagens und der Ladung 75600 Kilogramm übersteigt. 
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Einrichtung und Verwahrung der Ladung. 
810. 
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z heißt: ꝛr 
Die Ladung muß so verteilt und befestigt werden, daß sie 
weder ganz noch teilweise herabfallen noch das Umschlagen des 
Fuhrwerkes verursachen kann. Auch darf dieselbe weder ganz noch 
seilweise auf der Erde schleifen. 
Bierwagen. 
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Die großen Bierfässer der Bierbrauereien (Fuhrfässer) müssen 
mit starken Ketten an dem Fuhrwerke befestigt sein.
	        
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