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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Auch hiesigen Fuhrwerksbesitzern, welche berufsmäßig mit
schweren Lastwagen schlechte Wege zu befahren haben, kann für
diese Lastwagen die Anwendung von Doppelschnellzügeln auf An⸗
uchen gestattet werden.
Auf Anordnung der Polizeibehörde sind alle Gespanne mit
Schellengeläute zu versehen; ohne solche Anordnung darf und muß
letzteres an den Gespannen nur bei Schneebahn angebracht werden.
Anhängen von Wagen usw.
88.
Das Anhängen von Wagen, Karren oder Schlitten an bewegte
Fuhrwerke ist nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet. Bei land—
Dirtschaftlichen Fuhrwerken bedarf es dieser Erlaubnis nicht.
Das Anhängen lediger Tiere — Hunde ausgenommen — an
Gespanne oder Wagen ist verboten.
Ladung.
89.
Die Ladung eines Fuhrwerkes muß im richtigen Verhältnisse
zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen. Überlastung des Fuhr⸗
verkes, infolge deren das Gespann unvermögend wird, dasselbe
jortzuschaffen, ist unbeschadet des Einschreitens wegen Tiexquälerei
oerboten
Das Weiterfahren ist in einem solchen Falle nur nach ent⸗
prechender Entladung des Fuhrwerkes oder mit Vorspann gestattet.
Es ist verboten, ohne polizeiliche Bewilligung auf öffentlichen
Straßen Lasten fortzubewegen, bei welchen das Gesamtgewicht des
Wagens und der Ladung 75600 Kilogramm übersteigt.
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Einrichtung und Verwahrung der Ladung.
810.
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Die Ladung muß so verteilt und befestigt werden, daß sie
weder ganz noch teilweise herabfallen noch das Umschlagen des
Fuhrwerkes verursachen kann. Auch darf dieselbe weder ganz noch
seilweise auf der Erde schleifen.
Bierwagen.
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Die großen Bierfässer der Bierbrauereien (Fuhrfässer) müssen
mit starken Ketten an dem Fuhrwerke befestigt sein.