Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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48. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen; 16. September 1895 
In allen anderen Fällen erfolgt die Ausführung der in dem 
vorstehenden Absatze 1 bezeichneten Arbeiten auf Kosten der Stadt— 
gemeinde, wogegen der betreffende Grund- und Hausbesitzer zu 
diesen Kosten einen Beitrag von 3,50 Mark für den laufenden 
Meter Randstein an die Stadtgemeinde zu entrichten hat. 
In) 
Freilegung der Gehsteigoberfläche. 
83. 
Haus⸗- und Grundbesitzer, vor deren Anwesen ein Gehsteig 
errichtet wird, sind gehalten, die Gehsteigoberfläche, soweit dies — 
ind vhne unverhaͤltnismäßigen Kostenaufwand möglich ist, sofort 
hon allen Vorlagestufen, Abweissteinen, Stützmauern, Lichtschächten, 
Auslagen und sonstigen Einrichtungen und Vorrichtungen, welche 
ir den Verkehr hinderlich sein koͤnnen, unaufgefordert frei zu 
nachen sowie etwa fehlende Seitenkanäle nach Maßgabe der hierüber 
bestehenden Bestimmungen herzustellen. 
Der Magistrat behält sich vor, ausnahmsweise, bei dem Vor— 
handensein besonderer Verhältnisse von dieser Verpflichtung auf 
Antrag zu entbinden und den bestehenden Zustand in jederzeit 
widerruflicher Weise zu belassen. 
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Gehsteigbelag,) Baumpflanzungen. 
84. 
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Die zur Herstellung eines Gehsteiges Verpflichteten sind gehalten, 
zie für den Gehsteig bestimmte Fläche mit Klinkern oder mit einem 
inderen dauerhaften Materiale, welches die Genehmigung des 
Magistrates erhalten hat, zu belegen und zwar in der Weise, daß 
der Gehsteig vom Randsteine ab eine Steigung von 2,5 bis 300 erhält. 
Wenn sich längs der Randsteine auf den Gehsteigen Baum— 
pflanzungen befinden oder später angelegt werden, so ist ein Streifen 
hon Meter Breite, von der inneren Kante des Randsteines ab 
gerechnet, von dem Belage frei zu lafsen. War dieser Streifen 
bereils mit einem Plattenbelage versehen, so fällt das bei dessen 
kentfernung gewonnene Material dem Haus- oder Grundbesitzer, 
welcher den Gehsteig hergestellt hat, oder dessen Besitznachfolger zu. 
Der Magistrat behält sich vor, in besonders gelagerten Fällen 
die Breile des vom Belage freizulassenden Streifens anders zu 
demessen. 
An neu angelegten, noch wenig bebauten Straßen und Plätzen 
(8 1Ziffer 1) kann, insolange die fldtischen Kollegien die Belegung 
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Siehe Bekanntmachung vom 20. April 1901, Seite 109 dieser Sammlung
	        
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