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48. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen; 16. September 1895
In allen anderen Fällen erfolgt die Ausführung der in dem
vorstehenden Absatze 1 bezeichneten Arbeiten auf Kosten der Stadt—
gemeinde, wogegen der betreffende Grund- und Hausbesitzer zu
diesen Kosten einen Beitrag von 3,50 Mark für den laufenden
Meter Randstein an die Stadtgemeinde zu entrichten hat.
In)
Freilegung der Gehsteigoberfläche.
83.
Haus⸗- und Grundbesitzer, vor deren Anwesen ein Gehsteig
errichtet wird, sind gehalten, die Gehsteigoberfläche, soweit dies —
ind vhne unverhaͤltnismäßigen Kostenaufwand möglich ist, sofort
hon allen Vorlagestufen, Abweissteinen, Stützmauern, Lichtschächten,
Auslagen und sonstigen Einrichtungen und Vorrichtungen, welche
ir den Verkehr hinderlich sein koͤnnen, unaufgefordert frei zu
nachen sowie etwa fehlende Seitenkanäle nach Maßgabe der hierüber
bestehenden Bestimmungen herzustellen.
Der Magistrat behält sich vor, ausnahmsweise, bei dem Vor—
handensein besonderer Verhältnisse von dieser Verpflichtung auf
Antrag zu entbinden und den bestehenden Zustand in jederzeit
widerruflicher Weise zu belassen.
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Gehsteigbelag,) Baumpflanzungen.
84.
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Die zur Herstellung eines Gehsteiges Verpflichteten sind gehalten,
zie für den Gehsteig bestimmte Fläche mit Klinkern oder mit einem
inderen dauerhaften Materiale, welches die Genehmigung des
Magistrates erhalten hat, zu belegen und zwar in der Weise, daß
der Gehsteig vom Randsteine ab eine Steigung von 2,5 bis 300 erhält.
Wenn sich längs der Randsteine auf den Gehsteigen Baum—
pflanzungen befinden oder später angelegt werden, so ist ein Streifen
hon Meter Breite, von der inneren Kante des Randsteines ab
gerechnet, von dem Belage frei zu lafsen. War dieser Streifen
bereils mit einem Plattenbelage versehen, so fällt das bei dessen
kentfernung gewonnene Material dem Haus- oder Grundbesitzer,
welcher den Gehsteig hergestellt hat, oder dessen Besitznachfolger zu.
Der Magistrat behält sich vor, in besonders gelagerten Fällen
die Breile des vom Belage freizulassenden Streifens anders zu
demessen.
An neu angelegten, noch wenig bebauten Straßen und Plätzen
(8 1Ziffer 1) kann, insolange die fldtischen Kollegien die Belegung
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Siehe Bekanntmachung vom 20. April 1901, Seite 109 dieser Sammlung