Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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41. Verk.em. Nahrungsm.; 29. Aug. 1900. — 42. m. anim. Nahrungsm.; 18. Mai lo0 
40 Verle 
83. 
Alle mit dem Herstellen, Zubereiten, Aufbewahren, Austragen 
oder Verabreichen von Nahrungsmitteln, Eßwaren oder Getränken 
beschäftigten Personen müssen an sich, ihren Kleidern und Gerät— 
schaften Reinlichkeit beobachten. 
Animaliid 
nwien cut 
sewahrt oder 
verden. Sieh 
nher 1801. 
84. 
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichun 
m Amtsblatte inkraft. 
12. Verkehr mit auimalischen Aahrungs- und Geuußmikleln. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Mai 1892. 
(Amtsblatt Nr. 59). 
* 
Zu Artikel 74, 75, 143 Ziffer 1 und Artikel 145 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchek 
* 
l. Verkehr mit,animalischen Nahrungs- und 
Genußmitteln überhaupt. 
81. 
*11 — d 
Alles in hiesiger Stadt zum Verkaufe bestimmte Fleisch un 
ebenso alle e Fleischwaren und, sonstige zum Verkaue 
bestimmte animalische Nahrungs- und Genußmittel unterliegen vor— 
behaltlich der Bestimmungen der oberpolizeilichen Vorschriften für 
den Kreis Mittelfranken vom 18. Februar 1885), die Fleischbeschau 
betreffend sowie der Bestimmungen der Schlachthofordnung a 
die Stadt Nürnberg, und der ortspolizeilichen Vorschrift über — 
Beschau der in hiesiger Stadt außerhalb des Schiachthofes 
schlachteten Tiere und der von auswärts eingebrachten Tiere un 
Fleischwaren vom 4. September 1891 der Beaufsichtigung und wie 
holten Beschau durch die Organe der Polizeibehorde und dirfe 
dieser Besichtigung und Beschaͤu nicht entzogen werden. JJ 
Desgleichen unterliegen die Räume, in denen — 
animalische Nahrungs- und Genußmittel zubereitet, aufbewahrt ode 
verkauft werden, der polizeilichen Aufsicht. 
Den Beamten des Magistrats ist zu gestatten, solche 3* 
zu betreten, die darin befindlichen Waren der vorbezeichneten n 
sowie die den Zwecken der hier in Betracht kommenden Gewer 
betriebe dienenden Gerätschaften zu untersuchen und von den ve 
käuflichen Waren Proben zu entnehmen. 
) Die oberpolizeiliche Vorschrift vom 18. Feb die 
en e Februar 1885 wurde durch 
oberpolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1903 Seite 12 ff. ersett. 
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