Inhaltsverzeichnis: Michel Wolf: Tractetlein - Nürnberg, STN, Nor. H. 323

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3) Landstreicher sind aus dem in Nr. 21 ange— 
führten Grunde und behufs der Verhinderung 
der Fortsetzung der Uebertretung festzunehmen. 
1) Fremde Bettler werden fast ausnahmslos 
unter die Kategorie der Landstreicher fallen 
und sind daher ebenfalls festzunehmen. Bei 
einheimischen und bekannten Bettlern dagegen 
wird die Festnahme in der Regel nur dann 
veranlaßt sein, wenn dieselbe zur Hinderung 
der Fortsetzung nothwendig ist. 
Personen, welche die ihnen von der zustän— 
digen Polizeibehörde zwangsweise vorgeschrie— 
bene Reiseroute oder Reisezeit ohne genügende 
Entschuldigung nicht einhalten, sind gleichfalls 
behufs der Verhinderung der Fortsetzung fest— 
zunehmen. 
6) Bei geringeren, namentlich bei den nur mit 
Geldstrafe bedrohten Uebertretungen ist die 
Festnahme thunlichst zu vermeiden. 
7) Beleidigungen der Polizeimannschaft und selbst 
Widersetzungen gegen dieselbe begründen keine 
Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen 
über Festnahme. 
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Es ist daher wegen dieser Gesetzesverletzungen 
die Festnahme einer der Polizeimannschaft bekann— 
ten Person nur dann statthaft, wenn außerdem die 
Fortsetzung der strafbaren Handlung zu befürchten
	        
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