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3) Landstreicher sind aus dem in Nr. 21 ange—
führten Grunde und behufs der Verhinderung
der Fortsetzung der Uebertretung festzunehmen.
1) Fremde Bettler werden fast ausnahmslos
unter die Kategorie der Landstreicher fallen
und sind daher ebenfalls festzunehmen. Bei
einheimischen und bekannten Bettlern dagegen
wird die Festnahme in der Regel nur dann
veranlaßt sein, wenn dieselbe zur Hinderung
der Fortsetzung nothwendig ist.
Personen, welche die ihnen von der zustän—
digen Polizeibehörde zwangsweise vorgeschrie—
bene Reiseroute oder Reisezeit ohne genügende
Entschuldigung nicht einhalten, sind gleichfalls
behufs der Verhinderung der Fortsetzung fest—
zunehmen.
6) Bei geringeren, namentlich bei den nur mit
Geldstrafe bedrohten Uebertretungen ist die
Festnahme thunlichst zu vermeiden.
7) Beleidigungen der Polizeimannschaft und selbst
Widersetzungen gegen dieselbe begründen keine
Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen
über Festnahme.
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Es ist daher wegen dieser Gesetzesverletzungen
die Festnahme einer der Polizeimannschaft bekann—
ten Person nur dann statthaft, wenn außerdem die
Fortsetzung der strafbaren Handlung zu befürchten