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II. Straßenreinigung insbesondere.
Straßenreinigungspflicht.
8 124. Zur Straßenreinigung sind verpflichtet:
Haus- oder Anwesensbesitzer, sowie Vorsteher öffent—
licher Anstalten und Gebäude, einschließlich der zum Gottes—
dienste bestimmten, ferner der Militärgebäude, endlich die
Inhaber von Stadtmauerpfeilern, insoweit und insolange
nicht die nach 88 124 -1832 zu bethätigenden Reinigungs—
arbeiten durch Zulassung eines Haus- oder Grundbesitzers
zu der als Gemeindeunternehmung bestehenden Regiestraßen—
reinigung von der Stadtgemeinde übernommen worden sind.
Dieselben haben auf die ganze Länge ihres Anwesens,
gleichviel ob dasselbe an eine oder an mehrere Straßen,
Wege oder Plätze grenzt und ob es Fenster oder Ausgänge
nach denselben hat oder nicht, die Trottoire ganz, die öffent—
liche Straße aber und ungepflasterte Fußwege bis zur
Hälfte der Straßenbreite und bezw. Wegbreite reinigen und
den Unrath wegschaffen zu lassen.
Hiebei sind bei trockkenem Wetter, mit Ausnahme der
Frostzeit, die Straßen und Trottoire vor dem Kehren jedes—
mal zur Verhütung des Staubes mit frischem Wasser aus—
giebig zu begießen und die gepflasterten Straßenrinnen durch
Eingießen von Wasser sorgfältig zu schwemmen.
Diese Straßenreinigung ist in denjenigen Straßen der
Stadt, welche vom Magistrate jeweils als die verkehrs—
reicheren befunden und öffentlich bekannt gegeben werden,
an jedem Wochentage, in den übrigen Straßen an
jedem Dinstage, Donnerstage und Samstage und zwar in
der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober vor 8 Uhr Abends,
in den übrigen Monaten aber vor 5 Uhr Abends, sowie
außerdem auf jeweilige besondere volizeiliche Anordnung
zu bethätigen.
Die Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft ist un—
beschadet dieser Verpflichtung der Hausbesitzer u. s. w.