Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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II. Straßenreinigung insbesondere. 
Straßenreinigungspflicht. 
8 124. Zur Straßenreinigung sind verpflichtet: 
Haus- oder Anwesensbesitzer, sowie Vorsteher öffent— 
licher Anstalten und Gebäude, einschließlich der zum Gottes— 
dienste bestimmten, ferner der Militärgebäude, endlich die 
Inhaber von Stadtmauerpfeilern, insoweit und insolange 
nicht die nach 88 124 -1832 zu bethätigenden Reinigungs— 
arbeiten durch Zulassung eines Haus- oder Grundbesitzers 
zu der als Gemeindeunternehmung bestehenden Regiestraßen— 
reinigung von der Stadtgemeinde übernommen worden sind. 
Dieselben haben auf die ganze Länge ihres Anwesens, 
gleichviel ob dasselbe an eine oder an mehrere Straßen, 
Wege oder Plätze grenzt und ob es Fenster oder Ausgänge 
nach denselben hat oder nicht, die Trottoire ganz, die öffent— 
liche Straße aber und ungepflasterte Fußwege bis zur 
Hälfte der Straßenbreite und bezw. Wegbreite reinigen und 
den Unrath wegschaffen zu lassen. 
Hiebei sind bei trockkenem Wetter, mit Ausnahme der 
Frostzeit, die Straßen und Trottoire vor dem Kehren jedes— 
mal zur Verhütung des Staubes mit frischem Wasser aus— 
giebig zu begießen und die gepflasterten Straßenrinnen durch 
Eingießen von Wasser sorgfältig zu schwemmen. 
Diese Straßenreinigung ist in denjenigen Straßen der 
Stadt, welche vom Magistrate jeweils als die verkehrs— 
reicheren befunden und öffentlich bekannt gegeben werden, 
an jedem Wochentage, in den übrigen Straßen an 
jedem Dinstage, Donnerstage und Samstage und zwar in 
der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober vor 8 Uhr Abends, 
in den übrigen Monaten aber vor 5 Uhr Abends, sowie 
außerdem auf jeweilige besondere volizeiliche Anordnung 
zu bethätigen. 
Die Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft ist un— 
beschadet dieser Verpflichtung der Hausbesitzer u. s. w.
	        
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