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ist eine Unmöglichkeit, hier in einem kurzen Vortrage diesen Gegenstand
vollständig und erschöpfeud zu behandeln.
Außerdem habe ich bemerkt, daß es außerordentlich notwendig
ist, auch dem Einflusse der Witterung (300 R. im Schatten) Rechnung
zu tragen und ich werde mich deshalb bemühen, möglichst kurz zu sein.
Der Verband hat das große Interesse, welches er an der Wasser—
gesetzgebung hat, dadurch bezeugt, daß er auf der früheren General—
verfammlung in Hamburg einen Preis ausgeschrieben hat für das
beste Werk über Wassergesetzgebung.
Dieses Ausschreiben hat nach der Auffassung Ihres Vorstandes
und vielleicht auch schon nach dem Urtheile von Vielen unter Ihnen
— denn die Preisschrift ist bereits hier gedruckt zu haben — einen
guten Erfolg gehabt, indem — abgesehen von dem Eingang einiger
kleinerer Schriftsätze — der Studiosus juris Baumert aus Schlesien
eine sehr tüchtige Arbeit eingereicht hat, welcher der Preis zuerkannt
worden ist. Diese Arbeit habe ich hier vor mir und ich werde mir
erlauben, dem Gedankengange des Herren Baumert einigermaßen zu
folgen.
Zunächst möchte ich vor Ihnen, obgleich es hier kaum' notwendig
ist, den Vorwurf, welcher den Müllern häufig gemacht wird, daß sie
sehr prozeßsüchtig seien, mit Entschiedenheit zurückweisen, da nach meiner
Erfahrung und gewissenhaften Beurtheilung dieser Vorwurf durchaus
auf einem Irrthum beruht. Zum größten Bedauern der Müller selbst
sind sie allerdings häufig in der Lage, Prozesse zu führen, aber das
liegt nicht an der Eigenthümlichkeit der Muͤller, an der behaupteten
Sucht der Müller zu prozessiren, sondern in der Verworrenheit unserer
Wassergesetzgebung und es ist deshalb andererseits durchaus begründet,
wenn die Müller, den Ansprnuch machen daß unsere Gesetzgebung ge—
aͤndert werden soll, aber ich möchte Sie davor warnen, nicht umge⸗
kehrt in denselben Fehler zu fallen, den unsere bisherige Gesetzgebung
begangen hat, in den der Einseitigkeit. Wir dürfen nicht zulassen, daß
das Interesse des einen Gewerbes des Mühlenbetriebes, den anderen
vorgezogen werde, denn die Aufgabe des Gesetzgebers ist es, alle In⸗
teressen zu kennen und zu berücksichtigen, und in diesem Sinne lassen
Sie uns an den Gedanken festhalten: Wir müssen eine andere Wasser⸗
gesetzgebung haben, aber das neue Gesetz muß entschieden die Aufgabe
verfolgen den größtmöglichsten Ertrag aus den fließenden und auch
aus den stehenden Gewaͤssern zu ziehen und hat deshalb die Interessen
des Ackerbaues, der Schiffahrt und des Gewerbebetriebes gleichmässig zu
beachten, das Interesse der Allgemeinheit — des Staates nnd in
diesem Sinne bitte ich Sie, an dieser neuen gesetzgeberischen Aufgabe
mitzuwirken und nicht zu verlangen, daß der Gesebaeber lediglich Fhre
Interessen allein beachte und wahre. —
Das Wasser tritt uns in verschiedenen Eigenschaften entgegen;
um kurz zu sein, könnte man sagen: Bei der Wassergesetzgebung in
Bezug auf seine Nährkraft und in Bezug auf seine Schwerkraft.
Die Nährkrast ist diejenige Eigenschaft, welche hauptsächlich der
Landwirtschaft zu Gute kommt.