Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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— 341 — 
108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899. 
In den Schlafzimmern müssen mindestens 5 Quadrat 
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Grundfläche und 18 Kubikmeter Luft uereme 
handen sein. uftraum für jeden Gast vor— 
Unterirdisch gelegene Gastwirtschaftsräume dü 
räume für Gäste nicht verwendet chee e dürfen als Schlaf 
87. 
Jede Gast- oder Schankwirtschaft muß außer einem Gastzimmer 
mit Schanktisch noch einen zum Ausschank des Bieres geeigneten 
Raum, eine entsprechende Küche, eine ausreichende Speise- und 
Vorratskammer, einen geeigneten, trockenen, gut lüftbaren und 
reinlich gehaltenen Keller oder ein entsprechendes Gewölbe, endlich 
einen genügend großen Hof- oder sonstigen freien Raum haben. 
Der zum Ausschank oder zur Aufbewahrung des Bieres 
bestimmte Raum darf nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht 
zum Wohnen oder zum Kochen oder zur Aufbewahrung von 
Nahrungsmitteln, von Essig, Salz usw. benützt werden. 
Die Küche muß von den Gastzimmern getrennt, mit eigenem 
Zugange, mit mindestens einem unmittelbar in das Freie gehenden 
Fenster, mit einem Dunstkamin von mindestens 0,30 Meter lichter 
Weite und mit einem Küchenausguß versehen sein. 
Die Speise- und Vorratskammer muß ein unmittelbar in das 
Freie gehendes Fenster haben und gut lüftbar sein. 
Die sämtlichen zum Wirtschaftsbetriebe bestimmten Räum— 
lichkeiten müssen mit den erforderlichen Ausstattungsgegenständen 
bersehen sein. 
Alle Wirtschaftsräume, Fremdenzimmer, Aborte und Pissoire 
müssen von Mietwohnungen vollständig abgeschlossen sein, letztere 
müssen daher eigene Zugänge haben. Befindet sich ein Gastzimmer 
in Obergeschossen, so kann für dasselbe eine eigene Treppenanlage 
verlangt werden. 
Die Wohn- und Schlafräume des Wirtes und seiner Familie 
sowie die Schlafräume der Dienstboten dürfen mit den Gastzimmern 
nicht unmittelbar in Verbindung stehen. 
88. 
Für die Gast- und Fremdenzimmer müssen leicht zugängliche, 
von denselben entsprechend abgeschlossene, jedoch nicht zu weit ent— 
fernt liegende gedeckte Abort⸗ und Pissoiranlagen vorhanden sein. 
Aborte und Pissoire müssen sauber und rein gehalten werden, 
von einander getrennt, gut ventiliert, nebst ihren Zugängen genügend 
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