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SEE RE A
Die für 3 und 4 BPerfonen beftimmte Tare mit
L Mark darf nur für die erfte Viertelftunde der Fahr:
zeit berechnet werden und beträgt die Gebühr für Benüßung
des‘ Gefährtes für jede weitere Biertelftunde 50 fg.
Die Beförderung von mehr al8 4 erwachfenen oder
denjelben Hinfichtlihh der Tare gleichgeftellten Verfonen
(8 4), unterliegen dem freien Nebereinfommen. Für jede Dat
begonnene Viertelftunde ift die volle Tare zu entrichten, MM
Bei Fahrten nach dem BZeittarif ift eine Gebühr für die +
Kücfahrt nur dann zu bezahlen, wenn der Fahrgaft fig *
des Gefährtes auch hHiefür bedient.
3 2. Sür die Fahrt vom Warteplag oder bei beftell-
ten Nacht oder Frühfahrten bis zur Wohnung oder dem
Sinfteigeplag deffen, welcher {id den Fiaker Holen läßt, *W
fann per Wagen 20 Pfg. gefordert werden. )
$ 3. Au nach der Fiakerzeit ift der Fiaker ver: |
pflichtet, auf Beftellung Dienft zu leiften. Die Tare kW
erhöht fih dann vom Ende der Fiakerzeit, 3 Stunden °
nad) deren jeweiligen Ende um die Hälfte, von da an N
93 zum Beginn der Fiakerzeit um daz Doppelte, Di
8 4. Kinder unter 6 Sahren find frei, alle übrigen !
zahlpflichtig. In dem Fahrgeld ift zugleich die Zahlung
für den Transport von Keinen Sepäckftücen, 3. B. Out:
ihachteln, Reifetafchen 20. enthalten. Für einen Koffer
oder jedes fonftige größere Gepäckftück find je 20 Pfg.
zu bezahlen.
$ 5. Der Wagenführer ift berechtigt, von dem Fahı-
gafte fofort beim Einfteigen in bet Wagen die Bezahlung
deS tarifmäßigen oder‘ vereinbarten Fahrgeldes zu ver
langen, Bei Fahrien nach Orten, wohin die Wagen nach
einer ‚geordneten Reihenfolge fih zu begeben haben, muß
das Fahrgeld ftet® vor Erreichung des Endziele8 entrich-
tet werben. | 1%
$ 6. Für Fahrten nach Orten, weldhe nicht im Tarif Tür GC
aufgeführt. find, richtet fi‘ die Bezahlung nach freiem ‚ehe
Hebereinfommen. Jedoch hat der Wagenführer fjofort hei lebe