Objekt: Ganz Nürnberg um 50 Pfennig

29 
SEE RE A 
Die für 3 und 4 BPerfonen beftimmte Tare mit 
L Mark darf nur für die erfte Viertelftunde der Fahr: 
zeit berechnet werden und beträgt die Gebühr für Benüßung 
des‘ Gefährtes für jede weitere Biertelftunde 50 fg. 
Die Beförderung von mehr al8 4 erwachfenen oder 
denjelben Hinfichtlihh der Tare gleichgeftellten Verfonen 
(8 4), unterliegen dem freien Nebereinfommen. Für jede Dat 
begonnene Viertelftunde ift die volle Tare zu entrichten, MM 
Bei Fahrten nach dem BZeittarif ift eine Gebühr für die + 
Kücfahrt nur dann zu bezahlen, wenn der Fahrgaft fig  * 
des Gefährtes auch hHiefür bedient. 
3 2. Sür die Fahrt vom Warteplag oder bei beftell- 
ten Nacht oder Frühfahrten bis zur Wohnung oder dem 
Sinfteigeplag deffen, welcher {id den Fiaker Holen läßt, *W 
fann per Wagen 20 Pfg. gefordert werden. ) 
$ 3. Au nach der Fiakerzeit ift der Fiaker ver: | 
pflichtet, auf Beftellung Dienft zu leiften. Die Tare kW 
erhöht fih dann vom Ende der Fiakerzeit, 3 Stunden ° 
nad) deren jeweiligen Ende um die Hälfte, von da an N 
93 zum Beginn der Fiakerzeit um daz Doppelte, Di 
8 4. Kinder unter 6 Sahren find frei, alle übrigen ! 
zahlpflichtig. In dem Fahrgeld ift zugleich die Zahlung 
für den Transport von Keinen Sepäckftücen, 3. B. Out: 
ihachteln, Reifetafchen 20. enthalten. Für einen Koffer 
oder jedes fonftige größere Gepäckftück find je 20 Pfg. 
zu bezahlen. 
$ 5. Der Wagenführer ift berechtigt, von dem Fahı- 
gafte fofort beim Einfteigen in bet Wagen die Bezahlung 
deS tarifmäßigen oder‘ vereinbarten Fahrgeldes zu ver 
langen, Bei Fahrien nach Orten, wohin die Wagen nach 
einer ‚geordneten Reihenfolge fih zu begeben haben, muß 
das Fahrgeld ftet® vor Erreichung des Endziele8 entrich- 
tet werben. | 1% 
$ 6. Für Fahrten nach Orten, weldhe nicht im Tarif Tür GC 
aufgeführt. find, richtet fi‘ die Bezahlung nach freiem ‚ehe 
Hebereinfommen. Jedoch hat der Wagenführer fjofort hei lebe
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.