Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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29. Abfuhr der Fäkalien; 25. Juli 1895. 
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In dem Grubeninhalte vorgefundene Wertgegenstände sind 
jedoch als Fundgegenstände zu behandeln und, falls deren Eigen— 
ümer nicht sofort zu ermitteln sind, an die Volizeibehörde des 
Fundortes abzuliefern. 
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Für die Räumung der Gruben und Abfuhr des Grubeninhaltes 
und der Tonnen (osses mobiles) dürfen diejenigen Personen, welchen 
dieselbe von der Stadt übertragen ist, von dem Grubenbesitzer, 
beziehungsweise Auftraggeber keine höheren, als die vom Stadt—⸗ 
nagistrate jeweils festagesetzten Gebühren beanspruchen. 
Werden diese Gebühren von den Grubenbesitzern, beziehungs— 
weise Auftraggebern nicht rechtzeitig bezahlt, so können dieselben 
hon Amtswegen zwangsweise beigetrieben werden. 
Diese Gebühren werden bis auf weiteres festgesetzt, wie folgt: 
lJ. Bei Entleerung einer Grube auf pneumatischem 
Wege. 
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Für die Füllung und Abfuhr eines Fasses auf 3 Mark; die 
zum Geschäftsbetriebe zu verwendenden Fässer müssen einen Fassungs— 
um von 1200 Siter, ferner eine Vorrichtung haben, daß die 
Füllung kontrolliert werden kann. Enthält die Grube mehrere 
Fässer Grubeninhalt, so muß für jedes weitere Faß die Gebühr 
— Mark bezahlt werden. Das Faß muß vollständig gefüllt 
verden. 
Reicht der Inhalt einer zu entleerenden Grube nicht zur 
Füllung eines Fasses aus, oder wird bei der Füllung mehrerer Fässer 
das lehte Faß nicht mehr vollständig gefüllt, so ist in diesen beiden 
Fällen auch für die nicht vollständig gefüllten Fässer die volle Gebühr 
don 3 Mark zu bezahlen. 
Für diese Gebühr zu 3 Mark hat die mit der Entleerung 
betrauie Person noch nachstehende Leistungen unentaeltlich zu 
übernehmen: 
bei nächtlichen Arbeiten für die notwendige Beleuchtung 
zu sorgen; 
M das Offnen und Schließen gewöhnlicher Grubendeckel zu 
ühbernehmen: 
3) die zur Räumung benützten Bodenflächen, Höfe, Tennen, 
Straßen ꝛc. nach vollendeter Räumung gründlich zu säubern 
und abzuspülen.
	        
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