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29. Abfuhr der Fäkalien; 25. Juli 1895.
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In dem Grubeninhalte vorgefundene Wertgegenstände sind
jedoch als Fundgegenstände zu behandeln und, falls deren Eigen—
ümer nicht sofort zu ermitteln sind, an die Volizeibehörde des
Fundortes abzuliefern.
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Für die Räumung der Gruben und Abfuhr des Grubeninhaltes
und der Tonnen (osses mobiles) dürfen diejenigen Personen, welchen
dieselbe von der Stadt übertragen ist, von dem Grubenbesitzer,
beziehungsweise Auftraggeber keine höheren, als die vom Stadt—⸗
nagistrate jeweils festagesetzten Gebühren beanspruchen.
Werden diese Gebühren von den Grubenbesitzern, beziehungs—
weise Auftraggebern nicht rechtzeitig bezahlt, so können dieselben
hon Amtswegen zwangsweise beigetrieben werden.
Diese Gebühren werden bis auf weiteres festgesetzt, wie folgt:
lJ. Bei Entleerung einer Grube auf pneumatischem
Wege.
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Für die Füllung und Abfuhr eines Fasses auf 3 Mark; die
zum Geschäftsbetriebe zu verwendenden Fässer müssen einen Fassungs—
um von 1200 Siter, ferner eine Vorrichtung haben, daß die
Füllung kontrolliert werden kann. Enthält die Grube mehrere
Fässer Grubeninhalt, so muß für jedes weitere Faß die Gebühr
— Mark bezahlt werden. Das Faß muß vollständig gefüllt
verden.
Reicht der Inhalt einer zu entleerenden Grube nicht zur
Füllung eines Fasses aus, oder wird bei der Füllung mehrerer Fässer
das lehte Faß nicht mehr vollständig gefüllt, so ist in diesen beiden
Fällen auch für die nicht vollständig gefüllten Fässer die volle Gebühr
don 3 Mark zu bezahlen.
Für diese Gebühr zu 3 Mark hat die mit der Entleerung
betrauie Person noch nachstehende Leistungen unentaeltlich zu
übernehmen:
bei nächtlichen Arbeiten für die notwendige Beleuchtung
zu sorgen;
M das Offnen und Schließen gewöhnlicher Grubendeckel zu
ühbernehmen:
3) die zur Räumung benützten Bodenflächen, Höfe, Tennen,
Straßen ꝛc. nach vollendeter Räumung gründlich zu säubern
und abzuspülen.