Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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8 142. Es ist verboten, während der Schwurgerichts— 
Verhandlungen, sowie unmittelbar vor Beginn und nach 
Schluß derselben vor den Eingängen in das Justizgebäude 
in der Augustiner- und Winklerstraße Gruppen zu bilden 
und in solchen dort stehen zu bleiben. 
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Anordnungen der Aufsichtsorgane. 
Vesondere Vedingungen. 
8 143. Den auf Grund vorstehender ortspolizeilicher 
Vorschriften ergehenden Anordnungen der polizeilichen Auf— 
sichtsorgane zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, dann zum 
Schutz der städtischen Wasserleitungen und der öffentlichen 
Anlagen ist unbedingt Folge zu leisten. 
Die bei Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum 
Abweichen von vorstehenden Vorschriften in einzelnen Aus— 
nahmsfällen oder sonst festgesetzten Bedingungen sind genau 
zu befolgen. 
U. Straf- und Schlußbestimmungen. 
83144. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, 
welche am Tage ihrer Veröffentlichung' im Amtsblatt in 
Kraft treten, unterliegen den gesetzlichen Strafen.— 
Alle früheren ortspolizeilichen Vorschriften gleichen 
Betreffs treten mit dem Tage der Veröffentlichung gegen— 
wärtiger Vorschriften außer Kraft. 
Nürnberg, den 5. Februar 1892. 
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Stern.
	        
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