Volltext: Nürnberg im Bauernkrieg

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Dieje Erleichterung trat aber hei den jog. harten oder großen 
Behnten von Korn, Weizen, Dinkel, Kraut, Rüben, Flachs, Serfte 
und Hafer nicht ein, nur wo von altersher der fünfzehnte, zwans 
zigjte oder Dreißigite Theil oder aber gar Kein Zehnte von den 
Gütern genommen und gegeben worden, Dabei follte es auch fer- 
nerhin bleiben. 
Für die Bürger der Stadt wurde beftinumt*): Ieder Erbzins 
und etwaige Weyjaten auf den Gütern in der Stadt, jeien es 
eigene oder jog. Gatterfchaften, wenn gleich auf ewig und unablös- 
(ich verfhrieben, Fonnten von den Erbleuten abgelöst werden. Bei 
Bezahlung des Erbzinfes 20. follte für 1 Sulden rhein. 8 Pfund 
und 12 Pfennige. oder fünfzehn Basen, für einen Gulden Stadt- 
währung neun Pfund und 2 Pfennige an Münze genommen Wer- 
den. Die gebotenen Erbgüter in der Stadt jollte der Eigenherr 
allein für fih und feine Kinder annehmen dürfen, in den Übrigen 
;Sällen aber dem Käufer leihen. 
Da3Z Umgeld konnte man von jeßt an zur Hälfte mit Gold 
und den anderen Theil mit guter Münze entrichten. Außerdem 
wurde das große Marktgeld, das bisher alle Yuartal und am 
St. Michel8tag des Stadtrichters Knecht einfamımelte, aufgehoben, 
ausgenommen der Marktmeifter gewöhnlidhes Marktgeld, das wie 
vorher beftehen jollte. 
Schon am 12, Mai befahl der Rath den Prieftern der Stadt, 
fi in daz Bürgerrecht zu begeben und mit den Übrigen Bürgern 
gleidhe Laften zu tragen. SGeijtlide Güter wollte er in der Stadt 
nicht mehr dulden, weil „der gegenwärtig leuft Halb, der gemeine 
Mann, der durch daß wort gotteS deß widerjpils bericht ift, aine 
merfliche unlujt und ungleichheit habe.“ 
Sin‘ Rathsverlaß vom 2. Iuni verbot den Geijtlihen für 
Neichung der Sakramente „für Beichthören, Kindertanfen, Seel- 
mefjen und wie man dem allen Namen gegeben Hat, Geld oder 
Sejchenke anzunehmen, da jolche Gefälle al3 ein nöthiges Ding im 
Wort SGotteS nicht gegründet und dem gemeinen Mann, zumal dem 
armen, etwas bejcdhwerlich gewejen fjeien.“ 
Bu diejen Erleichterungen verjprach der Rath jeiner armen 
Bürgerjchaft wiederholt, in Zeiten der NMothH Getreide zu einem 
niederen Breije verabfolgen zu Iaffen. Die Verjprehungen Hiel- 
ten ihn aber nicht ab, jogleih „zu erhaltımg erbern pollicey Dijer 
fItat auß merflider notdurft und bey dijen {Hweren, forglichen 
*) vgl. Beilage 4. 
**) Bergl. über das Nürnberger Münzwejen: Hegel, Deutjdhe Städte: 
OHronifen Bd. I, p. 224—262,
	        
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