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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge 115
Weiter ist eine Anderung der Friedensmiete für die Zukunft zulässig, wenn die Friedens—
miete aus besonderen Gründen in außergewöhnlichem Umfange von dem am 1. Juli 1914 orts⸗
üblichen Mietzins abweicht. Die bisherige Voraussetzung, daß diese besonderen Gründe in der
damaligen Beschaffenheit des Raumes oder in den damaligen Verhältnissen der Vertraasteile ge—
legen haben müssen, ist fortgefallen.
Endlich wurde der Begriff der Zusatzmiete geschaffen. Sind an einem Gebäude oder
Gebäudeteile nach dem 1. Juli 1926 mit Zustimmung des Mieters oder der Mehrheit der beteiligten
Mieter bauliche Veränderungen vorgenommen, die den Gebrauchswert erhöhen und nicht als In⸗
standsetzungsarbeiten anzusehen sind, auch nicht aus der gesetzlichen Miete ohne Beeinträchtigung der
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung bezahlt werden können, und ist die Friedensmiete nach 82
Absatz 4 Satz 2 nicht erhöht worden, so kann der Vermieter die zur angemessenen Verzinsung und
Tilgung des zweckmäßig aufgewandten angemessenen Kapitals erforderlichen Beträge nach dem Ver—
hältnis der Friedensmiete auf die Mieter umlegen, für die der Gebrauchswert der gemieteten Räume
erhöht wird (Zusatzmiete). Wird der Gebrauchswert in verschiedenem Umfang erhöht, so hat die
Umlegung nach dem Verhältnis der Erböhung zu erfolgen. Im Streitfalle entscheidet das Miet—
einigungsamt.
Die oberste Landesbehörde kann eine Zusatzmiete festsetzen, soweit die baulichen Veränderungen
auf Grund behördlicher Anordnung im öffentlichen Interesse vorgenommen worden sind.
In letzterem Falle ist es bisher gelungen, stets eine beide Teile befriedigende vergleichsweise
Einigung zu erzielen, da sich gezeigt hat, daß die Bestimmung des Gesetzes, wonach die Umlegung im
Verhältnis der Friedensmiete erfolgen muß, in vielen Fällen der Billigkeit nicht entspricht.
Die Gültigkeitsdauer des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes wurde bis 1. Juli
1927 verlängert.
Die im Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1926 erschienene Berordnungüber
Maßnahmen gegen Wohnungsmangel, Mieterschutz und Mietzinsbil—
dung vom 18. August 1926 brachte ab 1. September 1926 eine weitere Lockerung der
Zwangswirtschaft und eine vollständige Neuregelung des Wohnungsmangelrechtes. Das Be—
schwerdeverfahren wurde durch Einführung einer Rechtsbeschwerde gegen die nach 88 19
und 28 der Wohnungsmangelvorschriften ergangenen Beschlüsse des Mieteinigungsamts neu gestaltet
und als Beschwerdeinstanz in Wohnungsmangelsachen die Regierung bestimmt.
Die neuen Bestimmungen gestatteten u. a. auf den Fall des Freiwerdens die freie Vermietung
der sogenannten „hochwertigen“ Wohnungen, das sind solche Wohnu ngen, deren Jahres—
friedensmiete den Betrag von 2400 M überstieg. Soweit Mietverhältnisse über
derartige Wohnungen nach dem 31. August 1926 neu begründet wurden, waren sie auch vom Mieter—
schutz und von der gesetzlichen Mietpreisbildung befreit. Ferner waren Mietverhältnisse über ge—
schäftlich oder gewerblich benutzte Räume, die nach dem oben angegebenen Tage neu begründet wur—
den, von den Vorschriften über Mieterschutz und Mietzinsbildung ausgenommen, sofern ihre Jahres—
friedensmiete 2400 A überstieg.
Eine Sonderregelung hatten auch die nach 8 19 Absatz JIV dieser Verordnung begründeten
Untermietverhältnisse erfahren, bei welchen der Mietvertrag nach dem 31. August 1926
abgeschlossen wurde. Diese Untermietverhältnisse waren ganz allgemein vom Mieterschutz und von
der Mietzinsbildung befreit, auch wenn eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung geführt wurde.
Die Wirkung dieser Lockerung auf das Mieteinigungsamt war eine mäßige Abnahme der An—
träge auf Festsetzung der Friedensmiete bei hochwertigen Wohnungen und Geschäftsräumen, sowie
bei Untermietverhältnissen.
Durch die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 17. August
1926 wurde auf Grund der Verordnung des Gesamtstaatsministeriums über die gesetzliche Miete vom
28. März 1924 (Staatsanzeiger Nr. 75) bestimmt, daß die gesetzliche Miete ab September 1926, und
zwar bis auf weiteres in gleicher Weise, wie seither — 100 vom Hundert der Friedensmiete — be—
rechnet wird.
Ab 1. Januar bzw. 1. Juli 1927 brachte die Verordnung des Staatsmini—
steriums für Soziale Fürsorge vom 28. Dezember 1926 über Maßnahmen