Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge
monate um 3 vom Hundert der Friedensmiete erhöht. Von dieser Erhöhung entfielen 2 Prozent auf
die Erhöhung des Hausbesitzeranteils, um dem Hausbesitz die Verzinsung der aufgewerteten Hypo—
theken und die Tragung der seit der letzten Festsetzung des Betriebskostenanteils der gesetzlichen Miete
gestiegenen Betriebskosten zu ermöglichen; 1 Prozent der Erhöhung war für die öffentliche Hand zur
Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs bestimmt.
Für die gewerblichen Räume hatte es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden, da auf
Grund des Gesetzes vom 31. März 1926 (XGBl. J, S. 185) eine höhere Miete als 100 vom Hundert
nur noch insoweit zulässig war, als die Miete z. Zt. des Inkrafttretens des Gesetzes für die Zeit nach
dem 1. April 1926 bereits höher festgesetzt war; es konnte deshalb bezüglich der gewerblichen Räume
über die für April festgesetzte Miethöhe nicht hinausgegangen werden.
Im einzelnen setzte sich die Junimiete zusammen aus:
16 vom Hundert für laufende Instandsetzungsarbeiten,
7 * „große Instandsetzungsarbeiten,
166, * „Betriebs⸗ und Verwaltungskosten.
1385, J „Aufwertungsverzinsung;
11 vom Hundert staatliche Haussteuer,
111, Zuschlag zur Haussteuer,
2666 J Mietzinssteuer.
Steueranteil
— 48 vom Hundert
Der für die Benützung der Einrichtungsgegenstände bei möblierten
Zimmern festgesetzte Zuschlag zur gesetzlichen Miete erhöhte sich ab 1. Juni 1926 von 9 vom
Hundert auf 10 vom Hundert aus dem Gesamtmöbelwert und von 18 vom Hundert auf 20 vom
Hundert aus dem Wert der Polstermöbel.
Als Steuernachlaß für Erwerbslose und solche Personen, die in öffentlicher Fürsorge standen,
kamen auf Grund der Entschließung des Finanzministeriums vom 28. Oktober 1924 für den Monat
Juni 1926: 37 Prozent der Friedensmiete in Frage.
Diese Miethöhe von 100 vom Hundert war in Geltung bis zum
A des Berichtsjahres war der Stand der am Miet—
einigungsamt laufenden Anträge außergewöhnlich hoch. Dies scheint zum Teil darauf zurückzuführen zu
sein, daß die zu erwartende Erhöhung der Miete auf 100 vom Hundert viele Mieter veranlaßte, An⸗
träge auf Festsetzung der Friedensmiete zu stellen. Vom Mai ab ist eine langsame Senkung der Kurve
der laufenden Anträge zu verzeichnen.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1926/15. Juli 1926 brachte sowohl das im Reichsgesetzblatt Nr. 40
veröffentlichte Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzes vom 29. Juni 1926
als auch das im Reichsgesetzblatt Nr. 47 veröffentlichte Gesetz zur Anderung des Reichs—
mietengesetzes vom 10. Juli 1926 im bisherigen Rechtszustand einschneidende Ande—
rungen, die in der Richtung einer allmählichen Lockerung der Wohnungszwanaswirtschaft gelegen
waren.
Die Anderung bezog sich hauptsächlich auf Untermietverhältnisse. Während bis
dahin leere und möblierte Räume mit Kochgelegenheit vom Mieterschutz erfaßt wurden, fielen nur
noch solche untervermietete Wohnräume darunter, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft
oder Haushaltung führt, d. h. in den untergemieteten Räumen schläft, kocht, speist, selbst wenn sich
das alles in einem Raum abspielt (Art. J, Ziff. 14, Nov. vom 30. Juni 1926, RGBl. 317). Die Be—
stimmungen über die gesetzliche Mietpreisbildung blieben aufrecht. Das Mieteinigungsamt hatte
daher nach wie vor für alle Untermietverhältnisse die gesetzliche Miete festzusetzen. Es machte sich hier
jedoch eine Abnahme der Anträge bemerkbar, da jeder Untermieter, der sich auf die gesetzliche Miete
berief, mit ziemlicher Sicherheit damit rechnen konnte, daß ihm gekündigt würde, wenn das Unter—
mietverhältnis nicht mehr dem Mieterschutz unterlag.
Eine weitere Anderung, die mit dem 1. Juli 1926 eintrat, war die, daß zwar die Bestimmung,
wonach die gesetzliche Miete auch bei langfristigen Verträgen verlangt werden konnte, aufrecht erhalten
blieb. Berief sich jedoch nach dem 15. Juli 1926 ein Mieter eines langfristigen Vertrages auf die
gesetzliche Miete, so fiel die Vereinbarung über die Vertragsdauer weg.