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Begießen von Blumen.
77) Das Begießen von Blumen oder Gesträuchern auf
Fenstersimsen, Balkonen u. s. w. nach öffentlicher Straße hin
ist nicht gestattet, sofern nicht eine Vorrichtung getroffen ist,
welche das Abtropfen von Wasser völlig verhindert.
Unbeaufsichtigtes Verweilen von Kindern auf
der Straße.
78) Kinder unter 6 Jahren dürfen auf öffentlichen Straßen,
auf welchen Fuhrwerks- oder Reitverkehr oder Viehtrieb statt⸗
findet, nicht ohne Aufsicht gelassen werden.
Truppenabteilungen und Aufzüge.
79) Geschlossene Truppenabteilungen und andere öffent—
liche Aufzüge dürfen im Marsch von Fußgängern weder unter—
brochen, noch gehemmt werden.
Verkehr der Metzgerkarren bei der Fleischbank.
80) Bei dem hintern Eingang in die große Fleischbank
dürfen Metzgerkarren nicht aufgestellt werden. Dieselben sind
vielmehr auf der Fleischbrücke und zwar so aufzustellen, daß
durch sie die vorderen Eingänge in das Fleischhaus und die
Zugünge zu den benachbarten Häusern nicht versperrt werden.
Das Abholen des Fleisches mit den Wägen hat von der
Winklerstraße aus zu geschehen, und haben die Wägen hinter⸗
einander zu bleiben.
Sonstige, den Verkehr gefährdende Handlungen.
81) Das Rollen von Fässern und das Treiben von Reifen
auf öffentlicher Straße, das rasche Rollenlassen der Fässer von
den Hausfluren auf die Straße, sowie von den Wägen herab
in die Hausfluren, das rasche Ausstoßen oder Laufenlassen
unbespannter Fuhrwerke auf öffentlicher Straße oder aus Höfen,
Thoren oder Umfriedungen auf die öffentliche Fahrbahn, das
Sieigenlassen von Papierdrachen oder Ballons, das Abschießen
von Knallbüchsen und ähnlichen Spielzeugen, das Werfen mit
Ballen, Steinen, Schnee u. s. w., das Schießen mit Arm⸗
brüsten und Blasrohren, das Aufsitzen auf Fuhrwerke, welche
sich in Bewegung befinden, sowie alle sonstigen Handlungen
auf öffentlicher Straße, welche Tiere scheu machen oder den
zffentlichen Verkehr gefährden, sind untersagt.
Eisschleifen dürfen auf öffentlichen Straßen weder ange⸗
legt noch benützt werden. Das Fahren mit Kinderschlitten an
abschüssigen Stellen der Stadt ist verboten. Die Gestattung
von Spielen oder Unfug der Kinder, wodurch der Verkehr auf
öffentlichen Straßen gefährdet wird, durch Eltern oder sonst
zur Aufsicht berufene Personen ist strafbar.