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Zweiter Abschnitt.
Ausführlicheres über die städtischen gchulen.
J. Schulleitung.
Im Verwaltungsbericht für das Jahr 1894 Seite 155 und 156 ist die Organisation der
städtischen Schulleitung in Nürnberg, der Geschäftskreis und die Befugnisse des Stadtmagistrats,
der königlichen Lokalschulkommission (Stadtschulkommission) und der könialichen Bezirksschul—
inspektionen des Näheren beschrieben.
Den Lehrern, welche zu den Beratungen der Ortsschulbehörden im allgemeinen beizu—
ziehen sind, war bisher nur eine beratende Stimme zugestanden und deren Anwesenheit bei
den Sitzungen für die Fälle ausgeschlossen, wenn Fragen zur Erörterung gelangten, bei denen
das Lehrerpersonal persönlich beteiligt ist.
Im Jahre 1892 hat der Hauptausschuß des bayerischen Volksschullehrervereins in einer
Vorstellung an das königliche Staatsministerium für Kirchen- und Schulangelegenheiten, einem
seit längerer Zeit schon vom Lehrerstande gehegten Wunsche Ausdruck gebend, die Bitte
gestellt, den Vertretern der Volksschullehrer in den Ortsschulbehörden statt der beratenden
beschließende Stimmen zuzuerkennen, dieselben demgemäß als ordentliche Mitglieder der Lokal—
und städtischen Bezirksschulinspektionen beziehungsweise der Lokalschulkommissionen zu berufen.
Durch Entschließung des königlichen Staatsmisteriums des Innern für Kirchen und Schul—
angelegenheiten vom 29. November 1897 wurde nun bezüglich der Zusammensetzung der
Ortsschulbehörden eine Ergänzung und teilweise Abänderung der hierüber bestehenden Vor—
schriften bessiimmt. Darnach haben vom 1. Januar 1898 an Vertreter der Lehrerschaft als
stimmberechtigte Mitglieder an den Beratungen der Stadtschulkommissionen und der Bezirks—
schulinspektionen teilzunehmen, und zwar in letzteren je 1 Lehrer, in ersteren die stimmberechtigten
Lehrermitglieder der Bezirksschulinspektionen der betreffenden Stadt bis zur Höchstzahl von 6.
Die zum Vollzug dieser Vorschrift von der Gesamtschulkommission gefaßten Beschlüsse wurden
durch die königliche Regierung von Mittelfranken am 27. Dezember 1897 genehmigt.
Der Inhalt dieser Beschlüsse ist folgender:
1) Aus der Reihe der dienstältesten wirklichen Lehrer von Nürnberg, nach der ersten
Anstellung als solcher berechnet, hat jeder der 13 hiesigen Bezirksschulinspektionen
einer als nach Maßgabe der vorgenannten Ministerialentschließung stimmberech—
tigtes Mitglied derselben anzugehören. Ferner sollen gleichfalls aus der Zahl der
wirklichen Lehrer den Bezirksschulinspektionen
der Simultanschulen der inneren Stadt,
der Simultanschulen im Sebalder Burgfrieden,
der Simultanschulen im Lorenzer Burgfrieden,
der protestantischen Schulen im Lorenzer Burgfrieden
je zwei Lehrer, den Bezirksschulinspektionen
der protestantischen Stadtschule,
der katholischen Schule,
der protestantischen Schulen im Sebalder Burgfrieden,