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Zeit an und dadurch erst wurden die in den Dienst der Stadt auf— 
genommenen Notare städtische Beamte, und nun erst später erhielten 
fie den Titel: Städtischer Notar oder Stadtschreiber, notarius civi— 
catis, scribax civitatis, notarius civium, scribax senatus, auch 
Kanzler oder Staatsschreiber. In unserer hinsichtlich der Titel an— 
pruchsvolleren Zeit würden sie mindestens Kanzleidirektoren heißen. 
Von diesen Rats- oder Stadtschreibern der Nürnberger Rats— 
kanzlei waren seit dem 15. Jahrhundert regelmäßig zwei im Amt; 
ihnen waren zuerst vier, dann 1480 fünf Schreiber untergeordnet, 
deren Amt aber gleichfalls gelehrte Bildung voraussetzte. Es konnten 
nur ausgezeichnete Persönlichkeiten für das Amt des obersten Rat— 
schreibers gebraucht werden und wir sehen auch in der Blütezeit des 
deutschen Städtewesens gar manche hervorragende Persönlichkeiten 
zuf diesem Posten: Männer, welche nicht nur wegen der Ausübung 
ihres Amtes, sondern auch durch ihre wissenschaftliche Thätigkeit, 
namentlich durch die Pflege der Geschichtschreibung ihrer Stadt sich 
große Verdienste erworben haben. Wir nennen hier nur den Rat— 
chreiber Peter Eschenloer in Breslau, einen gebornen Nürnberger, 
der als der beste Chronist des 15. Jahrhunderts gilt; den Ratschreiber 
Christoph Lehmann in Speyer (1570—1638); Konrad Peu— 
tinger, den berühmten Humanisten und Ratschreiber in Augsburg 
im 16. Jahrhundert, sowie den ebenfalls in jener Zeit dort als Rat— 
schreiber amtirenden Philologen Gg. Fröhlich, welcher vorher in 
Nürnberg eine Zeit lang des kränkelnden Lazarus Spengler Stelle 
oersehen hatte. Hinsichtlich der Ratschreiber in Nürnberg selbst wollen 
wir nur auf Lazarus Spengler und Joh. Müllner hinweisen, 
von welchen noch an anderer Stelle die Rede sein wird. 
Die Stadtschreiber waren lange Zeit nicht nur die einzigen 
Vorsteher der Kanzlei, sondern auch die einzigen gelehrten Ratgeber 
der Herren vom Rat gewesen. In vielen Städten indeß wurden 
eilweise schon im 14. Jahrhundert die Rechtsangelegenheiten von 
den übrigen Kanzleigeschäften getrennt und zu dem Ende eigene 
uristisch gebildete Beamte angestellt, welche man „Ratgeben“, 
Syndiken, auch Konsulenten oder Stadtadvokaten nannte. In 
Nürnberg waren deren noch im 15. Jahrhundert zwei oder drei 
angestellt; im Laufe der Zeit jedoch, als die Geschäfte beim Rat und 
die Beziehungen der Stadt immer vielseitiger wurden, als das deutsche 
Recht dem römischen weichen mußte und als die Herren vom Rat 
mmer weniger Geschmack daran fanden, als Vertreter der Republik 
selber persönlich auswärts thätig zu sein, vermehrte sich allmählich 
die Zahl auf zwölf und sechzehn. Diese Rechtsräte der deutschen 
Reichsstädte waren immer mehr gelehrte Ratgeber als bevollmächtigte
	        
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