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Artikel 21 des Gesetzes über Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen von 1879,
1709, Gesetzes über Einrichtung des die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes
von 1850.
65 ,„ des Malzaufschlaggesetzes von 1868,
148, 165, 167 Absatz III, der rechtsrheinischen Gemeindeordnung,
52 Absatz Ill, 73 Absatz IV, 74 Absatz II, 77, 83 Absatz V, 91, 86, 110, 125
Absatz III, 147, 158 Absatz V, des Polizeistrafgesetzbuches,
178 des Gebührengesetzes (Tanzmusikbewilligungen),
7 Absatz III des Hundegebührengesetzes von 1876,
5 Absatz III der Körordnung von 1881,
8 16 des Reichspreßgesetzes von 1874,
88 116, 118 und 146 Absatz III der Gewerbeordnung.
Die Einnahmen hieraus betrugen im Berichtsjahre 2766, 25 4460,34) Mark.
IV. Abgaben von Schaustellungen.
Die Gemeinden sind gesetzlich berechtigt, örtliche Abgaben für feierliche Hochzeiten in
offentlichen Wirtschaften, für Veranstaltung öffentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten, Pferde—
rennen, Musikaufführungen, Tanzunterhaltungen und Schaustellungen aller Art einzuführen.
Von dieser Ermächtigung macht die Stadt Nürnberg seit 1873 Gebrauch und es sind
hiefür folgende Gebühren festgesetzt:
Für öffentliche Tanzmusiken.... * 2.— Mark,
größere Vorstellungen auf dem Gebiete der Kunst—
reiterei, Aufstellung von Menagerien u. s. w.
jeden Tag. ..... 40 Pfennig bis 3.— „
„Produktionen auswärtiger Musiker für den Tag 1 bis 2. —
Bei Preiskegelschieben 3 Prozent der Roheinnahme
An solchen Abgaben sind 1897 insagesamt 721,46 s967,61) Mark angefallen.
V. Zuschüsse öffentlicher Kassen.
Zur Erziehung und zum Unterhalt von Kindern kristete die königliche Kreiskasse von
Mittelfranken im Jahre 1897 einen Beitrag von 300 Mark.
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VI. Außerordentliche Einnahmen.
An solchen gingen folgende Mittel ein, welche je nach Wunsch der Geber teils verteilt,
leils zu laufenden Ausgaben verwendet wurden.
1) Geschenk des Bankiers Anton Kohn dahier zur Verteilung an solche
Kranke und Genesende, welche nicht genügend oder gar nicht von
der Armenpflege unterstützt werden. ... . . 2000.— Mark
Schenkungen ohne besondere Bestimmung .. . 125,67 ,
Schenkungen mit Zweckbestimmung..c... 67 250. — „
Vom städtischen Vermittlungsamt und aus sonstigen außergerichtlichen
Vergleiche..8* 508. -
Erloös aus Fundgegenständen, deren Eigentümer nicht ermittelt werden
konntenn............. .. 146,42
Für Neujahrsglückwunschenthebungskarten.... 4675. —
Die Summe dieser Gaben beträgt 7705,09 9715,40) Mark.