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Als Armenhaus kommt weiter noch die Zufluchtsanstalt für Obdachlose, Katharinen—
kloster Nr. 9, in Betracht. Der Armenpflegschaftsrat entrichtet zwar hiefür keinen Miet—
schilling, wohl aber obliegt demselben die Bezahlung des Hausmeisters, die Instandhaltung
und Beheizung der Räume, wofür im Berichtsjahre 818,24 Mark Kosten erwachsen sind. Die
Anstalt gewährt lediglich Nachtquartier. Sie wurde 1897 von 2596 Personen (340 hiesigen und
2256 fremden) in 5386 Nächten benützt. Der höchste Stand war in der Nacht vom 8. auf
9. Dezember 1897 mit 45 Personen.
In der mit der Zufluchtsanstalt verbundenen Reinigungsanstalt wurden 89 172) Personen
mit ihren Kleidern von Ungeziefer gereinigt. Der Ofen wurde zu diesem Zwecke 56 23)] mal
geheizt. Der Aufwand betrug 81,14 132,661 Mark.
X. Ankerstützung in Nürnberg nicht heimatberechtigter Versonen.
Außer zur Fürsorge für die in Nürnberg beheimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde
auch verbunden:
) nicht heimatberechtigten Personen, welche während ihres Aufenthaltes öffentliche
Pflege bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unverschieb—
liche Unterstützung nach Maßgabe der für Heimatberechtigte bestehenden Vor—
ichriften zu gewähren,
den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt
oder bestritten ist, oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder
zffentlichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie
sie bei heimatberechtigten Personen gesetzlich festgestellt ist, zu gewähren,
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, ohne daß eine Verpflichtung zur Bezahlung
von Stolgebühren besteht.
Leistet die Armenpflege in dieser Weise Hilfe, so steht derselben ein Ersatzanspruch zu
gegen die inländischen Gemeinden und öffentlichen Kassen, welche zur Unterstützung der be—
reffenden Personen verpflichtet sind, dann gegen den Staat bei Unterstützung Heimatsloser
und hilfsbedürftiger Ausländer, soweit nicht durch Staatsverträge ein Ersatzanspruch gegen
Gemeinden und öffentliche Kassen des Auslandes zulässig ist, endlich gegen den Staat, öffent—
iche Korporationen, Stiftungen oder Schulgemeinden bei Hilfeleistung an ehemals definitiv
angestellte Beamte, Offiziere, Militärbeamte, Schullehrer und deren Angehörige. Der Ersatz—
anspruch besteht bei Gewährung von Krankenhilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes an solche heimatfremde Personen, welche sich unmittelbar vor Eintritt der
Unterstützung mindestens 6 Monate lang freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde auf—
gehalten haben, nur insoweit, als die Hilfeleistung über 4 Wochen fortgesetzt wird.
Die im Jahre 1897 an Personen der vorerwähnten Arten geleisteten Unterstützungen
betrugen in 662 Fällen 14343,77 Mark.)
Ohne Ersatzanspruch mußten im Jahre 1897 unterstützt werden:
59 Personen mit Wochenalmosen . .. 502.— Mark
2 Personen momentan mit Geld . .. 9. —
36 Personen mit Krankenhilfe . . .. 1268,09
1Person mit Kleider .. . ... 17.—
10 Personen Suppe und Brot. .. 24,64
Kinderpflege: 3 Kinder ...... 35,44 ,„
Hierunter 117 Fälle, in welchen der Betrag von 9474,70 Mark in Wochenraten ausgezahlt wurde.