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bekannt gemacht. Die eingegangenen Beiträge werden täglich von der Umlageneinnehmerei
an die Stadthauptkasse abgeliefert.
Ziffermäßig läßt sich über die Thätigkeit der Umlageneinnehmerei folgende Uebersicht
aufstellen:
An der Zahlstelle wurden einbezahlt..... . . ..
Im Vollstreckungsverfahren wurden von den 5 Umlagenboten erhoben und
abgeliefert....... .... 3200
Mahnbriefe wurden hinausgegeben . .. ... 46 000
Mahnungen durch Boten wurden vollzogen 15 000
Zustellungen sind erfolgt. .. ... 6400
Pfändungen wurden vorgenommen ......... 90
Gerichtliche Forderungspfändungen wurden durchgeführt —1
Mietzinsbeschlagnahmen wurden durchgeführt. . .. 9
Ersuchen nach auswärts sind ergangee.. .... .. 3400
Ersuchen von auswärts waren ab 1. April 1897 zu erledigen. . .. 970
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Zweiter Abschnitt.
Gefälle.
J. Art und Höhe.
Die in Nürnberg zur Erhebung kommenden örtlichen Gefälle bestehen aus dem Lokalmalz—
und Bieraufschlag, dem Fleischaufschlag, dem Getreide- und Mehlaufschlag und dem Pflasterzoll.
Der Lokalmalz- und Bieraufschlag wurde der Stadtgemeinde zur Verzinsung und
Tilgung der staatsaufsichtlich genehmigten Gemeindeschulden bewilligt. Die erstmalige Be—
willigung erfolgte im Jahre 1839 anläßlich der Erbaunng eines allgemeinen Krankenhauses.
Seit dieser Zeit hat sich die Stadtgemeinde im ununterbrochenen Fortbezuge desselben befunden.
Die Bewilligung zur Forterhebung des Lokalmalz- und Bieraufschlags wurde seither regelmäßig
für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt. Die gegenwärtige Bewilligungsperiode endigt am
31. Dezember 1903. Der Lokalmalz- und Bieraufschlag beträgt 1,29 Mark vom Hektoliter
Malz und 65 Pfennige (2 Pfennige von 3 Litern) vom Hektoliter eingeführten Bieres.
Für das hier erzeugte Bier, welches in Sendungen von 16 Litern und darüber aus—
geführt wird, gelangt der Lokalmalzaufschlag mit 49 Pfennig vom Hektoliter braunen und
mit 26 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres zur Rückvergütung. Ebenso wird für in
Gebinden in Sendungen von mindestens 16 Litern wieder ausgeführtes fremdes Bier der
bei der Einfuhr entrichtete Aufschlag, wovon jedoch 6 Prozent als Entschädigung für die
Kontrollkosten in Abzug kommen, zurückvergütet. Für Sendungen mit weniger als 16 Litern,
sowie für in Flaschen oder Krügen ausgeführtes Bier wird keine Rückvergütung geleistet.
Das Verfahren richtet sich nach der ortspolizeilichen Vorschrift vom 11. September 1885.
Der Fleischaufschlag besteht bereits seit dem vorigen Jahrhundert, wie auch die
anderen, im Folgenden erwähnten Aufschläge bereits zur Zeit der Reichsstadt erhoben wurden,
wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß die rechtliche Grundlage dieser Abgaben vor
Jich