Neuute Abteilung.
Finanzverwaltung.
Erster Abs chnitt.
Gemeindeumlagen.
J. Grundlagen der Erhebung. Vergleich mit dem Vorijahre.
Die Grundlage für die Umlagenpflicht bildet nach der Gemeindeordnung die Steuer—
veranlagung. Die direkten Steuern, welche für die Gemeindeumlagen in Betracht kommen,
sind die Grund- und Haussteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalrentensteuer, die Einkommen—
steuer und die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Als Maßstab für die Umlagenpflicht gilt das Steuersoll. Von dem Gesamtsoll der
Staatsstener weicht jedoch das den Gemeindeumlagen zu Grunde liegende Soll nicht unerheblich
ab, worüber bei der nachfolgenden Beschreibung der einzelnen Steuerarten Näheres mit—
geteilt wird.
Über die Umlagenerträgnisse wird vergleichshalber für eine Reihe von Jahren zurück
unter Hinzurechnung der jeweils in den folgenden Jahren eingegangenen Rückstände und mit
Beifügung des jeweiligen Staatssteuersolls und Umlagenprozentsatzes folgende Übersicht mit—
geteilt:
Jahrgang
1888
1889
1890
1891
1892
Staatssteuer⸗ Umlagen—
soll prozentsatz
Mark
345 815
1383 150
1506769
1542270
1622309
100
100
)
90
110
Wirkliche
Einnahmen an
Gemeinde—⸗
umlagen
Mark
1342538
1379 034
1646 500
1533 363
1774310
l
Staatssteuer—
Jahrgang
1893
1894
1895
1896
1897
Mark
1643 209
1704 183
1717299
1814472
1884278
Umlagen—
vprozentsatz
110
110
110
110
11018
Wirkliche
Einnahmen an
Gemeinde⸗
umlagen
Mark
1799328
1857 936
1863990
1985 188
2060 159
Es ist demnach im Berichtsjahre bei nicht erhöhtem Belastungsverhältnis (110 Prozent
der Staatssteuer wie im Vorjahre und 11,30 Mark Kopfanteil bei Annahme einer Bevölkerungs—
zahl von 183 500 gegen 11,74 Mark im Vorjahre) eine Zunahme des Umlagenerträqnisses
von 74971 Mark zu verzeichnen.