Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

Neuute Abteilung. 
Finanzverwaltung. 
Erster Abs chnitt. 
Gemeindeumlagen. 
J. Grundlagen der Erhebung. Vergleich mit dem Vorijahre. 
Die Grundlage für die Umlagenpflicht bildet nach der Gemeindeordnung die Steuer— 
veranlagung. Die direkten Steuern, welche für die Gemeindeumlagen in Betracht kommen, 
sind die Grund- und Haussteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalrentensteuer, die Einkommen— 
steuer und die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Als Maßstab für die Umlagenpflicht gilt das Steuersoll. Von dem Gesamtsoll der 
Staatsstener weicht jedoch das den Gemeindeumlagen zu Grunde liegende Soll nicht unerheblich 
ab, worüber bei der nachfolgenden Beschreibung der einzelnen Steuerarten Näheres mit— 
geteilt wird. 
Über die Umlagenerträgnisse wird vergleichshalber für eine Reihe von Jahren zurück 
unter Hinzurechnung der jeweils in den folgenden Jahren eingegangenen Rückstände und mit 
Beifügung des jeweiligen Staatssteuersolls und Umlagenprozentsatzes folgende Übersicht mit— 
geteilt: 
Jahrgang 
1888 
1889 
1890 
1891 
1892 
Staatssteuer⸗ Umlagen— 
soll prozentsatz 
Mark 
345 815 
1383 150 
1506769 
1542270 
1622309 
100 
100 
) 
90 
110 
Wirkliche 
Einnahmen an 
Gemeinde—⸗ 
umlagen 
Mark 
1342538 
1379 034 
1646 500 
1533 363 
1774310 
l 
Staatssteuer— 
Jahrgang 
1893 
1894 
1895 
1896 
1897 
Mark 
1643 209 
1704 183 
1717299 
1814472 
1884278 
Umlagen— 
vprozentsatz 
110 
110 
110 
110 
11018 
Wirkliche 
Einnahmen an 
Gemeinde⸗ 
umlagen 
Mark 
1799328 
1857 936 
1863990 
1985 188 
2060 159 
Es ist demnach im Berichtsjahre bei nicht erhöhtem Belastungsverhältnis (110 Prozent 
der Staatssteuer wie im Vorjahre und 11,30 Mark Kopfanteil bei Annahme einer Bevölkerungs— 
zahl von 183 500 gegen 11,74 Mark im Vorjahre) eine Zunahme des Umlagenerträqnisses 
von 74971 Mark zu verzeichnen.
	        
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