Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

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Gesundheitswesen und Jugenoͤpflege. 
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Wasserwerks, ein im Südwesten der Stadt an der Reonitz zwischen Stein und Eibach gelegener 
Platz und ein Platz östlich vom Schmausenbuck südlich der Brunnerstraße. Entsprechend den 
Anträgen des Gesundheitsreferates vom 11. Januar 1926 beschloß der Staotrat am 20. Januar 
1926 folgendes: 
J. Die Vordringlichkeit der Erbauung eines 2. Krankenhauses wird wiederholt anerkannt. 
2. der Platz östlich vom Schmausenbuck und südlich der Brunnerstraße wirod als in erster 
kinie geeignet für diesen Neubau erachtet. 
Mit den maßgebenden Stellen ist in Bälde in Verbindung zu treten, um die spätere 
Erwerbung dieses Geländes einstweilen sicherzustellen. 
Vor der endgültigen Stellungnahme zur Platzwahl ist noch die Typenfrage durch 
eine Studienkommission zu untersuchen, die ihre Tätigkeit auch auf die Besichtigung 
neuzeitlicher Entbindungsheime und Frauenkliniken auszudehnen hat. 
Für die Vorarbeiten wurde mit Gesamtbeschluß vom 3. März 1926 der Betrag von 
25000 RA bewilligt. 
11. Vestattungswesen. 
Allgemeines. Durch Gesamtbeschluß vom 29. Juni 1925 wurde mit Wirkung vom 
30. Juni 1925 die Einführung der unentgeltlichen Bestattung der Kinder bis zum 
14. Jahre genehmigt. Die hiewegen erlassene Ortssatzung hat folgenden Wertlaut: 
J. Die unentgeltliche Bestattung eines Kindes bis zu 14 Jahren und der Totgeburten wird auf Antrag 
gewährt, wenn die Zahlungspflichtigen folgenden Verdienst haben: 
wöchentlich monatlich 
bis zu 48 RA. bis zu 210 ReAM unde] Kind zu ernähren haben 
419 53 RA 211- 230 R.M und 2 Kinder zu ernähren haben 
54 -57 R 281- 250 HAM und 3 Kinder zu ernähren haben 
58 - 62 NPA 251-270 R.M und 4 Kinder zu ernähren haben 
63- 67 RA 271-290 RAM und 5 Kinder zu ernähren haben 
68- 71 R 291- 310 RAM und 6 Kinder zu ernähren haben 
72 - 760 RMA 311 -330 RAM und 7 und mehr Kinder zu ernähren haben. 
Die Höhe des Verdienstes ist durch Bestätigungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Es kommen nur 
Bruttoeinkommen (ohne Steuerabzug) in Betracht. Selbständige Gewerbetreibende haben ihre Umsatz⸗ 
steuererklärung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über den jährlichen Umsatz beizubringen. Die 
Zahl der Kinder ist durch eine Bestätigung des hiesigen Einwohneramtes nachzuweisen, woraus deren 
Heburtszeit zu ersehen ist. Bei Berechnung der Kinderzahl wird das verstorbene Kind mitgezählt. Wer 
nicht in der Lage ist, die verlangten Belege beizubringen oder sie absichtlich nicht beibringen will, hat 
den Anspruch auf kostenlose Bestattung verwirkt. 
die kostenlose Bestattung wird nur dann gewährt, wenn die Einheitsbeerdigung gewählt wird, ohne daß 
ur besseren Ausstattung Sonderleistungen beansprucht werden. 
Der Antrag auf kostenlose Bestattung muß vor der Beerdigung des Kindes gestellt werden. Nachträgliche 
Anträge können, selbst wenn sie die Voraussetzungen zur kostenlosen Kinderbestattung erfüllt haben, 
nicht berücksichtigt werden. 
Die Renten der Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen sowie die Verdienste der Ehefrauen und 
Ainder werden nicht angerechnet; das Einkommen der alleinstehenden Frauen, die für Kinder zu sorgen 
haben, wird nur zur Hälfte angerechnet. 
Der Stadtgemeinde gegenüber haftet auch der Vater eines unehelichen Kindes zur Bezahlung der Be⸗ 
tattungskosten im Vermögensfalle. 
Auf unentgeltliche Bestattung besteht kein Anspruch bei Leichenüberführungen von auswärts und wenn 
die Eltern auswärts wohnen, ihr Kind aber bis zum Augenblick des Codesfalles hier untergebracht hatten. 
Auf unentgeltliche Bestattung besteht endlich kein Anspruch, wenn aus Anlaß der Beisetzung durch über⸗ 
reichen Blumenschmuck, kostspielige Codesanzeigen in Zeitungen, Kleidung und dergl. ein besonderer Auf⸗ 
wand getrieben wird oder wenn sich herausstellt, daß unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht 
wurden.
	        
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