ung
ier,
ten
cjg⸗
in
Ift⸗
104
ält
sie
9⸗
te
en
rge
W
m
Nr⸗
ef⸗
ich
ten
den
ralt
Her
ofn
eft
ceit
4
55
uß.
yon
J
ech⸗
4
r⸗
hre
ut
tze
Gesundheitswesen und Jugenoͤpflege.
217
Wasserwerks, ein im Südwesten der Stadt an der Reonitz zwischen Stein und Eibach gelegener
Platz und ein Platz östlich vom Schmausenbuck südlich der Brunnerstraße. Entsprechend den
Anträgen des Gesundheitsreferates vom 11. Januar 1926 beschloß der Staotrat am 20. Januar
1926 folgendes:
J. Die Vordringlichkeit der Erbauung eines 2. Krankenhauses wird wiederholt anerkannt.
2. der Platz östlich vom Schmausenbuck und südlich der Brunnerstraße wirod als in erster
kinie geeignet für diesen Neubau erachtet.
Mit den maßgebenden Stellen ist in Bälde in Verbindung zu treten, um die spätere
Erwerbung dieses Geländes einstweilen sicherzustellen.
Vor der endgültigen Stellungnahme zur Platzwahl ist noch die Typenfrage durch
eine Studienkommission zu untersuchen, die ihre Tätigkeit auch auf die Besichtigung
neuzeitlicher Entbindungsheime und Frauenkliniken auszudehnen hat.
Für die Vorarbeiten wurde mit Gesamtbeschluß vom 3. März 1926 der Betrag von
25000 RA bewilligt.
11. Vestattungswesen.
Allgemeines. Durch Gesamtbeschluß vom 29. Juni 1925 wurde mit Wirkung vom
30. Juni 1925 die Einführung der unentgeltlichen Bestattung der Kinder bis zum
14. Jahre genehmigt. Die hiewegen erlassene Ortssatzung hat folgenden Wertlaut:
J. Die unentgeltliche Bestattung eines Kindes bis zu 14 Jahren und der Totgeburten wird auf Antrag
gewährt, wenn die Zahlungspflichtigen folgenden Verdienst haben:
wöchentlich monatlich
bis zu 48 RA. bis zu 210 ReAM unde] Kind zu ernähren haben
419 53 RA 211- 230 R.M und 2 Kinder zu ernähren haben
54 -57 R 281- 250 HAM und 3 Kinder zu ernähren haben
58 - 62 NPA 251-270 R.M und 4 Kinder zu ernähren haben
63- 67 RA 271-290 RAM und 5 Kinder zu ernähren haben
68- 71 R 291- 310 RAM und 6 Kinder zu ernähren haben
72 - 760 RMA 311 -330 RAM und 7 und mehr Kinder zu ernähren haben.
Die Höhe des Verdienstes ist durch Bestätigungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Es kommen nur
Bruttoeinkommen (ohne Steuerabzug) in Betracht. Selbständige Gewerbetreibende haben ihre Umsatz⸗
steuererklärung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über den jährlichen Umsatz beizubringen. Die
Zahl der Kinder ist durch eine Bestätigung des hiesigen Einwohneramtes nachzuweisen, woraus deren
Heburtszeit zu ersehen ist. Bei Berechnung der Kinderzahl wird das verstorbene Kind mitgezählt. Wer
nicht in der Lage ist, die verlangten Belege beizubringen oder sie absichtlich nicht beibringen will, hat
den Anspruch auf kostenlose Bestattung verwirkt.
die kostenlose Bestattung wird nur dann gewährt, wenn die Einheitsbeerdigung gewählt wird, ohne daß
ur besseren Ausstattung Sonderleistungen beansprucht werden.
Der Antrag auf kostenlose Bestattung muß vor der Beerdigung des Kindes gestellt werden. Nachträgliche
Anträge können, selbst wenn sie die Voraussetzungen zur kostenlosen Kinderbestattung erfüllt haben,
nicht berücksichtigt werden.
Die Renten der Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen sowie die Verdienste der Ehefrauen und
Ainder werden nicht angerechnet; das Einkommen der alleinstehenden Frauen, die für Kinder zu sorgen
haben, wird nur zur Hälfte angerechnet.
Der Stadtgemeinde gegenüber haftet auch der Vater eines unehelichen Kindes zur Bezahlung der Be⸗
tattungskosten im Vermögensfalle.
Auf unentgeltliche Bestattung besteht kein Anspruch bei Leichenüberführungen von auswärts und wenn
die Eltern auswärts wohnen, ihr Kind aber bis zum Augenblick des Codesfalles hier untergebracht hatten.
Auf unentgeltliche Bestattung besteht endlich kein Anspruch, wenn aus Anlaß der Beisetzung durch über⸗
reichen Blumenschmuck, kostspielige Codesanzeigen in Zeitungen, Kleidung und dergl. ein besonderer Auf⸗
wand getrieben wird oder wenn sich herausstellt, daß unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht
wurden.