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ohne Familie zugezogen sind, hier zur Zeit keinen Haushalt führten und daher bei der Zählung
nicht als Haushalt mitgezählt wurden.
Wohnungszuweisung. Vor jeder Wohnungszuweisung wurden die Wohnverhält—
nisse der in Betracht kommenden Familien genau nachgeprüft. Es kommt zuweilen vor, daß
Schwarzmieter die oronungsgemäße Vergebung einer Wohnung zu verhindern versuchen. Die
Rücksicht auf die übrigen Wohnungssuchenden zwingt dazu, die polizeilichen Zwangsmaß—-
nahmen mit aller Schärfe anzuwenden und solche Mieter rücksichtslos aus den zu unrecht
bezogenen Wohnungen unter Verweisung auf das Obdachlosenasyl zu entfernen.
Die Zuweisung der Wohnungen nach der Reihenfolge der Vormerkung hat nach
den bestehenden Vorschriften die Regel zu bilden. Berücksichtigt konnten werden die Vor—
gemerkten mit einem Vormerkungsdatum bis einschließlich 33. März 1920. Außerdem sind
Wohnungen zugewiesen worden an 4 versetzte Beamte, die vom Ministerium für soziale Für⸗
sorge zur außerordentlichen Berücksichtigung empfohlen waren und an 13 Familien, die baufällige
Anwesen wegen Einsturzgefahr verlassen mußten. Ferner waren 6 Familien aus Notquartieren,
die ihrem ursprünglichen Zweck wieder zurückgegeben werden mußten, anderweitig unter⸗
zubringen.
Für Zuweisung außer der Reihe der Vormerkung kommen nur solche Familien in
Frage, die aus dringenden gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen eine vorzugs—
weise Berücksichtigung verdienen, 3. B. Kriegsblinde und sonstige Schwerkriegsbeschädigte, die auf
die Hilfe einer anderen Person angewiesen sind, Familien mit tuberkulosekranken Angehörigen,
Familien, die in sittlich schwer überfüllten Wohnungen hausen müssen usw. Bei der Aus—⸗
wahl werden die Gutachten des städtischen Wohlfahrtsamtes und des stäotischen Gesundheits⸗
amtes verwertet. Mit letzterem wird namentlich zur Beurteilung von Tungenfürsorgefällen
enge zusammengearbeitet, da bei der Bekämpfung der Tuberkulose die Wohnungsfrage eine
Hauptrolle spielt. Es ist gelungen, 45 vom Gesundheitsamt als unabweisbar bezeichnete
Fälle durch Zuweisung gesunder und einwandfreier Wohnungen zu erledigen. Die Wohnungs⸗
zuweisungen außer der Reihe werden vom Wohnungsauschuß vorgenommen und bedürfen der
Bestätigung durch die Regierung von Mittelfranken. Auf diese Weise ist eine Gewähr dafür
gegeben, daß nur solche Familien berücksichtigt werden, die eine Zuweisung außer der Reihe
wirklich verdienen.
Die Sonoerliste, in welcher die Anwärter für die Zuweisung außer der Reihe enthalten
sind, ist im Berichtsjahr von 603 auf 1140 angewachsen.
Die 3. Gruppe der Zuweisungen bilden die Küundigungszuweisungen. Die Zahl der
Familien, gegen welche ein gerichtliches Räumungsurteil vorlag, ist von 1920 auf 2519
gestiegen, obwohl 653 (im Vorjahr 576) Familien, teilweise durch Wohnungstausch, unter⸗
gebracht wurden. Besondere Schwierigkeiten verursachte die Unterbringung derjenigen Familien,
welche wegen Nichtbezahlung der Miete usw. ohne Zubilligung des Mieterschutzes vom Gericht
geräumt worden sind. In der Regel vergingen Monate, bis solchen Familien wieder eine
geeignete Unterkunft zugewiesen werden konnte. In der Zwischenzeit waren die Geräumten
auf Untermiete bei Verwandten und Bekannten oder auf das Obdachlosenasyl und ähnliche
Anstalten angewiesen. Das Wohnungsamt macht in regelmäßigen Abständen in der Presse
auf die Gefahr der Nichtbezahlung der Miete aufmerksam. Es muß aber leider festgestellt
werden, daß diese Warnungen vielfach zu leicht genommen werden. Für die provisorische
Lagerung der Möbel solcher Familien hat das Wohnungsamt einen großen Tagerboden ge⸗
mietet. Dort lagern zur Zeit die Möbel von 76 Familien.
Im Berichtsjahre wurden im ganzen 100 (im Vorjahr 70) obdachlos gewordene Familien
untergebracht. Obdachlos waren Ende März 1926 noch 198 Familien.
Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.