Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Arbeitsnachweises
ist monatlich nach genauer Vorschrift des Art. 19 der Ausführungsvorschriften zur REv
zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zur Bestreitung der Ausgaben des Arbeits⸗
—D Betriebsmittelvorschüsse vom Landesamt aus der
Kasse der Landesgefahrengemeinschaft (8 39 Abs. 2 REVy) überwiesen, auf welche jeweils
am Monatsende unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils abgerechnet wirod.
Beitragsaufkommen in Nürnberg. Im Berichtsjahr wurden von den in Nürnberg
ansässigen Krankenkassen 3150727 RM. an Beiträgen an das Landesamt für die Arbeits—
vermittlung abgeführt.
Die Verwaltungskosten der Krankenkassen⸗-Anordnung über die Vergütungssätze der
Krankenkassen für die Einziehung der Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge vom 15. Dezember 1924
sind bei dieser Summe bereits in Abzug gebracht. Zu bemerken ist noch, daß die Kranken⸗
kasse des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (G. d. A.) und die Kranken⸗ und Begräbniskasse
des kaufmännischen Vereins Frankfurt a. M. in München bezw. in Frankfurt a. M. unmittelbar
für ihren ganzen Bezirk die Beiträge abliefert, während Nürnberg für den Bezirk KNoroͤbayern
der Krankenkassen des Vereins Merkur und des Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes
als Ablieferungsort in Betracht kommt.
Produktive Erwerbslosenfürsorge. Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des
Reichsarbeitsministeriums über öffentliche Notstandsarbeiten vom 17. November 1923 wurden
die Notstandsarbeiter grundsätzlich wie freie Arbeiter tarifmäßig entlohnt. Die Bestimmungen
oom 17. November 1923, auf die im vorjährigen Geschäftsbericht näher eingegangen wurde,
hrachten einen vollständigen Systemwechsel insoferne, als die Arbeit des Notstandsarbeiters
als Gegenleistung für die Unterstützung erklärt und die Beschäftigung des Notstanosarbeiters
als eine Form der Erwerbslosenfürsorge bezeichnet wurde. Der Notstandosarbeiter erhielt, wie
der unterstützte Erwerbslose, die Unterstützung nebst Familienzuschlägen. Dazu kamen noch
Arbeitszuschläge und Prämien. Die gesamte Vergütung der Notstandsarbeiter hielt sich nament⸗
lich bei den ledigen Personen erheblich unter der tariflichen Entlohnung!). Diese Regelung der
Vergütung hat sich nicht bewährt. Die neue, am 30. April 1925 vom rReichsarbeitsminister
erlassene Vorschrift über öffentliche Rotstandsarbeiten, hat daher auch dieser Tatsache Rechnung
getragen und eine Vergütung in Höhe der tariflichen Entlohnung festgesetzt, die für Arbeiten
gleicher Art am Orte der Notstandsarbeit bezahlt werden. Die letzte Schlußfolgerung aus
der Angleichung an den Tariflohn, die Beschäftigung des Notstandsarbeiters auch rechtlich als
Arbeitsverhältnis gelten zu lassen, wurde aber nicht gezogen; der Notstandsarbeiter blieb nach wie
vor im Fürsorgeverhältnis. Die Bestimmungen über den Kündigungsschutz und das Betriebsräte⸗
gesetz fanden daher keine Anwendung. Dagegen ist die Notstandsarbeit nunmehr kranken⸗ und
invalidenversicherungspflichtig, auch muß der Notstandsarbeiter Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge
zahlen und die Lohnsteuer entrichten. Die Beschäftigung bei Notstandsarbeiten gilt daher
jetzt auch als Beschäftigung im Sinne des 8 4 Absatz ! REV. Die sonstigen Änderungen,
welche die Vorschriften vom 30. April 1925 brachten, waren im wesentlichen folgende:
Eine Zuweisung der ausgesteuerten Erwerbslosen zu Notstandsarbeiten war leider nicht
mehr zulässig. Es konnten nur noch Erwerbslose zugewiesen werden, die im Unterstützungs—
bezug standen und zwar mindestens 2 Wochen.
Kurzarbeit oder Wechselschicht zur Beschäftigung von möglichst vielen Erwerbslosen war
nicht mehr vorgeschrieben.
Die Forderung erfolgte nunmehr durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen. Die
Förderung zählte als Fürsorgeaufwand. Die verstärkte Förderung (Förderung mit Darlehen)
) Siehe hierüber die Ausführungen im „Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg“ für 1924 /25, Seite 164
und 165.