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—Hausangestelltensteuer. Durch Beschluß des Stadtrats vom 2. Mai 19283
wurde sie mit Wirkung vom 1. April 1923 aufgehoben.
Personenfahrsteuer. Der Anfall betrug 1014360878552 000 M (1. -3. Viertel—
jahr) und 6540 RA (4. Vierteljahr).
„Personenaufzugssteuer. Anfall 8842600 000 000 M (I. -3. Vierteljahr).
Im 4. Vierteljahr kein Erträgnis.
Warenhaussteuer. Anfall 15 090 000 000 000 M (1. -3. Vierteljahr) und 1367
Rentenmark (4. Vierteljahr).
Filialsteuer. Anfall 16 130 RAA (4. Vierteljahr).
Gefälle. Die bisher geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften über die gemeindliche
Bierbesteuerung sind mit dem 5. Juli 1923 außer Kraft getreten. Bis dahin lieferte die ge—
meindliche Biersteuer noch ein Erträgnis von 10 411 Al.
Der Pflasterzoll erbrachte im Berichtsjahre 34 224853 971 117 302 M (I. bis
3. Vierteljahr) und 95 230 RA (A. Vierteljahr).
Gebühren aus der Amtsführung. Als wirklicher Anfall an Gebühren und
Strafen ergaben sich folgende Beträge: Bescheidgebühren 6817 418 556 094 895 AM (I. bis
3. Vierteljahr), 51720 RAA V(4. Vierteljahr), Strafen 13 290 000 000 000 M (I. -3. Viertel⸗
jahr, 273 RA (A4. Vierteljahr), Vorlade-, Mahn- und Zustellgebühren 473 041 022 048 032 M
(I.A3Z. Vierteljahr), 1626 RA.(A. Vierteljahr), Erlaubnisscheingebühren 92 364 500 A
(1.-3. Vierteljahr), zusammen 7 303 749 670 507 427 M (I. -3. Vierteljahr), 53 619 RA
(4. Vierteljahr). Außerdem wurden an Einhebegebühren aus den Staatsstempelabgaben usw.
vereinnahmt 69 776 905 393 116 M (1. -3. Vierteljahr) und 929 RAM (A. Vierteljahr).
Finanzwesen.
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