Besondere Fürsorge und Wohlfahrtspflege.
schärferes Erfafsen der Arbeitsplätze und durch mehrmalige Kontrolle der einstellungspflichtigen
Betriebe erreicht. Letztere Maßnahme war während der Inflationszeit nicht immer durch—
zuführen gewesen, da die Arbeitnehmerzahl in den Betrieben allzuhäufig großen Schwan—
kungen unterworfen war.
Der Schwerbeschädigtenausschuß — vgl. 8 21 des Schwerbeschädigtengesetzes — hatte
in 19 Sitzungen 193 Beschwerden zu entscheiden. Wie schon seither, wurden die Schwer—
triegsbeschädigten bei den zuständigen Gewerbe⸗— und Kaufmannsgerichten und bei Lohn—
differenzen gegenüber den Arbeitgebern vertreten. In Ausübung dieser Fürsorgetätigkeit
ielen 79 Fälle an.
Arbeitsuchende Kriegerwitwen wurden nach Möglichkeit und mit gutem Erfolg
bvermittelt.
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Trotz der Rentenbezüge erforderte die wirtschaftliche Notlage der Kriegsopfer
wieder ein starkes Eingreifen des Wohlfahrtsamtes. Die Eigenart dieser ergänzenden
Fürsorge ist auch durch besondere Bestimmungen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter—
bliebene in den zur Reichsfürsorgepflichtverordnung ergangenen Reichsgrundsätzen über
Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge anerkannt worden. Zur Erledigung
der eingebrachten Anträge auf Unterstützung irgendwelcher Art wurden je 43 Sitzungen des
Beirates für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene abgehalten und dabei 6343 Gesuche
erledigt. Davon entfielen auf Kriegshinterbliebene 2037 Anträge. Nach Auflösung des
Beirates wurden ab 1. Februar 1925 in den allgemeinen Ausschüssen des Wohlfahrtsamtes
noch 481 Anträge von Kriegsopfern behandelt, darunter im Spruchausschuß 69, im Wohl—
fahrtshauptausschuß 14 Fälle. Einfachere Angelegenheiten, in der Hauptsache Gesuche um
Abgabe von Kleidungsstücken usw., wurden im Verfügungsweg erledigt, und zwar 2597 An—
träge von Kriegsbeschädigten und 3356 von Kriegshinterbliebenen. Laufende Unterstützungen
an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene wurden im allgemeinen nicht gewährt, nachdem
das Einkommen dieses Personenkreises an Rente und der im Falle der Bedürftigkeit zahlbaren
Zusatzrente die Unterstützungsrichtsätze meist übersteigt. In Notfällen wurden einmalige
Unterstützungen und Beihilfen genehmigt, die bei Kriegsbeschädigten einen Aufwand von
24 438 Mark, bei den Kriegshinterbliebenen einen solchen von 7370 Mark verursachten, wobei
667 bzw. 225 Fälle zur Auszahlung gelangten.
Ein besonderes Tätigkeitsgebiet in der wirtschaftlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene war die Gewährung von Vorschüssen und Darlehen gegen Abtretung
der Rente gemäß 8 68 des Reichsversorgungsgesetzes. Diese Möglichkeit ist vom Fürsorge—
standpunkt aus betrachtet äußerst wertvoll, und es können bei richtiger Durchführung be—
deutende Einsparungen an den allgemeinen Fürsorgemitteln gemacht werden. Für Darlehen
und Rentenvorschüsse wurden 280 514 Mark verausgabt. Auf Kriegsbeschädigte trafen davon
210738 Mark in 3122 Fällen; der Rest entfiel auf Kriegshinterbliebene in 888 Fällen. Da
bei der Mittelknappheit nicht allen Vorschuß- und Darlehensgesuchen durch die Fürsorge—
stelle Rechnung getragen werden konnte, wurde seitens der Kriegsbeschädigten und Kriegs—
hinterbliebenen auch vielfach die Städtische Sparkasse — Darlehenskasse — in Anspruch ge—⸗
nommen. Erforderlichenfalls übernahm hier die Fürsorge nach eingehender Prüfung die
Ausfallbürgschaft in 49 Fällen für einen Darlehensbetrag von 47 100 Mark. Zur Beschaffung
von notwendigem Hausrat wurde für einige Kriegsbeschädigte auch der Hausratshilfe
gegenüber Bürgschaft geleistet. Als besondere Fürsorgemaßnahme für beinverletzte Schwer—
kriegsbeschädigte und sonstige Schwererwerbsbeschränkte wurden wie seither zur Erleichterung
der Berufsausübung Beihilfen für die Straßenbahnfahrtkosten bewilligt. Der hiefür ange—
fallene Aufwand betrug 2574 Mark.