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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
An Gesetzes änderungen, welche im Berichtsjahre ergingen, sind folgende zu
erwähnen:
Das Jahreseinkommen, bis zu welchem für die unter Ziff. 2 bis 54 des 8 165 RVO.
bezeichneten Personengruppen Krankenversicherungspflicht besteht, wurde durch die Verordnung
über die Verdienste und Einkommensgrenze in der Krankenversicherung vom 10. Januar 1925
Deutscher Reichsanzeiger 1925, Nr. 8) mit Wirkung vom 12. Januar 1925 ab für die Ver—
icherungspflichtigen von 2400 Mark auf 2700 Mark und für die Versicherungsberechtigten
von 1800 Mark ebenfalls auf 2700 Mark erhöht.
Nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit der Leistungen der Krankenkassen vom
26. Januar 1924 ist die Frist, bis zu der für bestehende Betriebs- und Innungskrankenkassen
die Gleichwertigkeit der Leistungen (88 259 ff. RVO.) nicht festzustellen war, mit dem 31. De—
zember 1924 abgelaufen, so daß nunmehr diese Krankenkassen, wenn sie nicht Gefahr laufen
wollen, nach 88 274, Ziff. 3 und 279, Ziff. 2 RVO. geschlossen zu werden, dafür Sorge zu
tragen haben, daß ihre Leistungen denen der Ortskrankenkasse gleichwertig werden.
Durch die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 7. November 1924 (RMBl.
1924, S. 375) wurden die Bestimmungen über die Rechnungsführung der Krankenkassen
abgeändert.
Laut Entschließung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 30. Dezember
1924 betreffend die Gemeinlast in der Krankenversicherung (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 1 vom
2. Januar 1925) wurde die Durchführung der Vorschriften über die Gemeinlast (K 367 a—6
RVO.) ab 1. Januar 1925 wieder aufgenommen.
Die Regelung der Verhältnisse zwischen Aerzten und Krankenkassen bezweckten folgende
Vorschriften: J. Die Ausführungsbekanntmachung vom 14. November 1924 (XGEBl. 1924, I,
5. 743/744) zur Verordnung über Aerzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 (RGEBl.
1923, J, S. 1051), welche hauptsächlich Bestimmungen über den Vertragsausschuß und das
Schiedsamt zwischen Aerzten und Krankenkassen trifft, ferner 2. die Bekanntmachung über die
Bildung des Reichsschiedsamts vom 4. Dezember 1924 (Reichsanzeiger Nr. 292), 3. das Gesetz
iber das Reichsschiedsamt vom 22. Januar 1925 (RGEBl. J, S. 3), 4. die Verordnung über Ge—
schäftsgang, Berfahren und Tragung der Kosten des Reichsschiedsamts (Reichsschiedsamts—
ordnung) vom 17. Februar 1925 (Reichsanzeiger Nr. 44, vom 21. Februar 1925), endlich
5. die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge über die Neufassung des
tassenärztlichen Landesvertrags für Bayern (Bayer. Staatszeitung Nr. 39 v. 17. Febr. 1925).
Durch die Ausführungsvorschriften zur VBerordnung über Er—
werbslosenfürsorge vom 25. März 1924 (XGEBl. J, S. 376), Art. 11, Abs. 4 und
Art. 15 wurde mit Wirkung ab 1. April 1924 den Versicherungsämtern die Ueberwachung des
Einzugs und der Abführung der Erwerbslosenfürsorgebeiträge übertragen. Im Berichtsjahr
wurden zu diesem Zwecke seitens des Versicherungsamtes bei 17 Krankenkassen insgesamt
26 Kontrollen vorgenommen. Hierbei ergaben sich vielfach Beanstandungen, auf deren Be—
eitigung hingewirkt wurde.
Unfallversicherung. Im Berichtsjahr wurden 6661 Betriebsunfälle gemeldet, 699 Unfall—
untersuchungen durchgeführt, 6 Abfindungsanträge erledigt, 3027 Betriebserhebungen vor—
genommen und 572 Betriebsanmeldungen entgegengenommen. An Unfallrenten wurden
519 944 RMuäausbezahlt.
In den städtischen Selbstversicherungsbetrieben waren durchschnittlich 756 Versicherte
beschäftigt. Es gelangten 103 Unfälle zur Anzeige, wovon einer den Tod und zwei eine
Erwerbsbeschränkung von mehr als 13 Wochen zur Folge hatten. Im ersten Falle gelangte
aur Sterbegeld zur Auszahlung, da rentenberechtigte Hinterbliebene fehlten. Außerdem
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