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131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899.
132. Satzungen der Pfennigsparkasse; 16. Juni 1883.
Von der Umschreibung der im Besitze der städtischen Sparkasse
befindlichen Nominalobligationen und von der Vinkulierung der auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche der Sparkasse
gehören, ist Umgang zu nehmen, weil diese Wertpapiere in dem
amtlichen Depositorium des Stadtmagistrats Nürnberg hinterlegt
und dort gesondert aufbewahrt sind.
8 24.
An den Satzungen der mit der Sparkasse verbundenen
Pfennigsparkasse wird durch gegenwärtige Satzungen nichts geändert.
Jedoch werden die Sparkarten schon dann als Spareinlage bei der
städtischen Sparkasse angenommen und nach den Satzungen derselben
weiterbehandelt, wenn zehn Felder der Sparkarte mit je einer
Marke zu zehn Pfennigen ausgefüllt sind.
Überdies bleibt den städtischen Kollegien das Recht gewahrt,
die Pfennigsparkasse durch übereinstimmenden Beschluß jederzeit
aufzuheben.
Gegenwärtige Satzungen, welche mit Entschließung der König—
lichen Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom
14. November 1893 und 23. November 1899 genehmigt worden
sind, treten am 1. Januar 1900 an Stelle der Satzungen der
städtischen Sparkasse Nürnberg vom 1. Dezember 18893 inkraft.
Anderungen derselben können durch Beschlüsse der städtischen
Kollegien mit Genehmigung der Königlichen Regierung jederzeit
vorgenommen werden. Solche Anderungen werden allen Einlegern
(auch den früheren) gegenüber drei Monate nach ihrer erstmaligen
Veroffzntlichung im magistratischen Amtsblatte wirksam und rechts⸗
verbindlich.
8 25.
132. Satzungen der Pfennigsparkasse.
Ortsstatut vom 16. Juni 1883.
Amtsblatt Nr. 73).
*
Zu Artikel 84 der Gemeindeordnung.
81.
Von der Sparkasse der Stadt Nürnberg werden Sparmarken
zu 10 Pfennig pro Stück ausgegeben.
82.
Der Verschleiß der Sparmarken erfolgt durch die zu errichten—
den Verkaufsstellen. An der Sparkasse selbst findet ein vetailverkauf
von Marken nicht statt.
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