Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

460 — 
131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899. 
132. Satzungen der Pfennigsparkasse; 16. Juni 1883. 
Von der Umschreibung der im Besitze der städtischen Sparkasse 
befindlichen Nominalobligationen und von der Vinkulierung der auf 
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche der Sparkasse 
gehören, ist Umgang zu nehmen, weil diese Wertpapiere in dem 
amtlichen Depositorium des Stadtmagistrats Nürnberg hinterlegt 
und dort gesondert aufbewahrt sind. 
8 24. 
An den Satzungen der mit der Sparkasse verbundenen 
Pfennigsparkasse wird durch gegenwärtige Satzungen nichts geändert. 
Jedoch werden die Sparkarten schon dann als Spareinlage bei der 
städtischen Sparkasse angenommen und nach den Satzungen derselben 
weiterbehandelt, wenn zehn Felder der Sparkarte mit je einer 
Marke zu zehn Pfennigen ausgefüllt sind. 
Überdies bleibt den städtischen Kollegien das Recht gewahrt, 
die Pfennigsparkasse durch übereinstimmenden Beschluß jederzeit 
aufzuheben. 
Gegenwärtige Satzungen, welche mit Entschließung der König— 
lichen Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 
14. November 1893 und 23. November 1899 genehmigt worden 
sind, treten am 1. Januar 1900 an Stelle der Satzungen der 
städtischen Sparkasse Nürnberg vom 1. Dezember 18893 inkraft. 
Anderungen derselben können durch Beschlüsse der städtischen 
Kollegien mit Genehmigung der Königlichen Regierung jederzeit 
vorgenommen werden. Solche Anderungen werden allen Einlegern 
(auch den früheren) gegenüber drei Monate nach ihrer erstmaligen 
Veroffzntlichung im magistratischen Amtsblatte wirksam und rechts⸗ 
verbindlich. 
8 25. 
132. Satzungen der Pfennigsparkasse. 
Ortsstatut vom 16. Juni 1883. 
Amtsblatt Nr. 73). 
* 
Zu Artikel 84 der Gemeindeordnung. 
81. 
Von der Sparkasse der Stadt Nürnberg werden Sparmarken 
zu 10 Pfennig pro Stück ausgegeben. 
82. 
Der Verschleiß der Sparmarken erfolgt durch die zu errichten— 
den Verkaufsstellen. An der Sparkasse selbst findet ein vetailverkauf 
von Marken nicht statt. 
Dien 
threnamt u 
ghesorgen 
Dder? 
¶ Narken 
die B 
her Narken 
hlung die 
der 
—XX 
fürnberq. 
Nit de 
—E 
—E 
Um ein 
heiher der 
cien Fesde 
Juf die 
Merden odu 
nathen aufq⸗ 
Sind d, 
hült, doop 
—J 
dn dtatuten
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.