Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Handel mit Zucker. Mit Verordnung des Reichsministers für Ernährung und
Landwirtschaft vom 9. Oktober 1923 wurde für die Übergangszeit eine Zuckerrücklage von
2500000 da geschaffen, welche nur mit Genehmigung des Reichsernährungsministers in den
freien Verkehr übergeführt werden durfte. Die Großhändler waren verpflichtet, Zucker, der
ihnen von der Landeszuckerstelle auf Grund der Kommunalverbandsbestätigungen zugeteilt
wurde, an die Kleinhändler weiterzugeben, welche ebenso angehalten waren, diesen Zucker
der Bevölkerung auf kürzestem Weg zuzuführen. Diese Verordnung führte einen Erlaubnis—
zwang für Handel mit Zucker ein und unterstellte die gewerbliche Verarbeitung von Zucker
der Genehmigungspflicht des Reichsernährungsministers.
ch Milchversorgung.
Allgemeines. Mit Einsetzen der Grünfütterung hatte die Milchzufuhr im Berichts—
ahr bedeutend zugenommen. Die Kürzung des Normalbedarfes der Milchhändler, welche
heispielsweise im April 1923 noch 71,4 6000 betragen hatte, ging Anfang Juni 1923 auf
23,5 010 zurück. Infolge dieses günstigen Umstandes nahmen die zahlreichen Beschwerden
über ungerechte und ungenügende Milchbelieferung ein Ende; auch die Inanspruchnahme
des Milchversorgungsamtes zur Vermittlung des Krankenmilchbezuges ging zurück. Es wurde
deshalb dazu übergegangen, Kranken ohne weiteren Antrag gegen Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses Milch abzugeben. Ebenso waren die Milchhändler nach vorheriger grundsätzlicher
Verständigung verpflichtet, ohne besonderen amtlichen Ausweis Still- und Schwangerenmilch
zu liefern. Eine Änderung der Milchordnung vom 5. Juli 1921 erfolgte im Berichts—
jahr nicht.
Gesetzliche Vorschriften. Zur Behebung des in der Versorgung der Bevölkerung
nit Milch bestehenden Notstandes wurde vom Bayerischen Generalstaatskommissar am
3. Oktober 1923 eine Verordnung und von der Bayerischen Landesfettstelle am 9. Oktober 1923
Ausführungsbestimmungen zu dieser hinsichtlich der Versandbeschränkungen für Milcherzeugnisse
erlassen. Hiernach unterlag der Genehmigungspflicht jeder Versand von Käse aller Art, Butter,
Butterschmalz, Kondens- und Trockenmilch mittels Bahn, Post, Achse oder als Gepäck. Frei
blieben lediglich bei Beförderung mittels Post, Achse oder als Gepäck innerhalb des rechts—
rheinischen Bayerns Höchstmengen im Bruttogewicht von 5 Pfund bezw. 2 Pfund bei
Camembert im Postversand. Bei Bahn- und Postversand waren zur Erteilung der
Genehmigungspflicht die Bayerische Landesfettstelle München, sonst die städtische Wirtschafts—
stelle N.—ürnberg zuständig. Die Versandgenehmigungen waren gebührenpflichtig.
Diese Vorschrift erlitt verschiedene Anderungen, um mit Wirkung vom 1. April 1924
in folgender Fassung in Geltung zu bleiben:
„Genehmigungspflichtig sind jeder Versand von Käse aller Art, Butter und Butter—
schmalz mittels Bahn, Achse oder als Gepäck nach der Pfalz und nach Orten außerhalb
Bayerns. Frei bleiben die Beförderung mittels Post, ferner die Beförderung mittels Achse
oder als Gepäck in Mengen bis zu 5 Pfund.“ Bei Durchfuhr von Milcherzeugnissen bedurfte
es keiner Genehmigung mehr. Erwähnenswert ist noch die Bekanntmachung des Stadtrats
vom 16. Oktober 1923 über die Frischmilchlieferung und Kuhabgabe (Amtsblatt Nr. 87 vom
20. Oktober 1923).
d)y Lebensmittelkarten.
Allgemeines. Eine Brotkartenausgabe fand nicht mehr statt. Die am 24. Febauar
1923 ausgegebenen Brotkarten hatten eine Gültigkeitsdauer bis zum 25. August 1928. Für
die bis zum 15. Oktober 1923 verlängerte öffentliche Brotversorgung wurden die den Brot—
karten beigefügten Reservemarken verwendet. Ab 16. Oktober 1928 hörte die Ausgabe von
Marken vollständig auf; die Lebensmittelkarten-Abgabestelle wurde abgebaut.