Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

142 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903 
oder Türen, welche nach außen aufgehen, rasch zu öffnen, Stöcke 
oder Schirme in einer die Fußgänger gefährdenden oder belästigen— 
den Weise zu tragen, Papierdrachen oder Ballons steigen zu lassen, 
Knallbüchsen und ähnliche Kinderspielzeuge abzuschießen, Steine oder 
Schneeballen zu werfen, mit Armbrüsten und Blasrohren zu schießen, 
Kreisel und Reifen zu treiben, sich auf in Bewegung befindliche 
Fuhrwerke zu setzen, Eisschleifen anzulegen oder zu benützen, sowie 
sonstige Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen zu begehen, 
welche Tiere scheu machen oder den öffentlichen Verkehr gefährden 
oder stören können. 
Das Schlittenfahren der Kinder an abschüssigen Stellen außer— 
halb der hiezu angewiesenen Plätze ist verboten. Die Eltern oder 
andere zur Aufsicht berufene Personen, welche den Kindern die in 
Absatz 1 bezeichneten Spiele oder sonstigen Unfug gestatten, wodurch 
der Verkehr auf den öffentlichen Straßen gefährdet oder behindert 
wird, sind strafbar. 
Die an öffentlichen Straßen liegenden Bauwerke müssen von 
ihren Besitzern stets derart instand gehalten werden, daß nicht 
Teile derselben auf die öffentliche Straße herabfallen können. Das 
Gleiche gilt von den an solchen Bauwerken angebrachten Gegenständen, 
wie Firmentafeln und dergleichen, auch wenn zu ihrer Anbringung 
eine besondere polizeiliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. 
Anlage und Unterhaltung der Gehsteige. 
897. 
Bezüglich der Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen wird 
auf die Bestimmungen der besonderen ortspolizeilichen Vorschriften 
mit dem Abmaße verwiesen, daß ungepflafterte Gehsteige innerhalb 
der von der Polizeibehörde vorgesetzten Frist mit kleinem gereinigten 
Kies aufzufüllen sind. 
große ode 
— 
hürben 
Per 
zuf den 
Daus 
werken jede 
ind das! 
Personen 
Gege 
riedergelec 
werden., 
vieg ist u 
Judängen 
Beie 
nit dand 
rehörde ir 
it so zu 
liz ahende 
beugt ist. 
voltzeiliche 
die⸗ 
viche nad 
zur Stron 
Ungepflasterte Fußwege. 
898 
Ungepflasterte Fußwege müssen von den Haus⸗ beziehungs⸗ 
weise Grundbesitzern auf die Länge ihrer Anwesen beziehungsweise 
Grundstücke stets in quiem Zustande erhalten werden! 
Verkehr auf den Gehsteigen. 
899. 
Auf den Gehsteigen und allen sonstigen, ausschließlich für Fuß— 
gänger bestimmten Wegen dürfen Gegenstände, weiche durch Form.— 
Beim 
1— 
dusihae 
ööcbsien 
) Be⸗ 
m den so 
derselbe 
dee Verme⸗ 
ulz reche
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.