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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903
oder Türen, welche nach außen aufgehen, rasch zu öffnen, Stöcke
oder Schirme in einer die Fußgänger gefährdenden oder belästigen—
den Weise zu tragen, Papierdrachen oder Ballons steigen zu lassen,
Knallbüchsen und ähnliche Kinderspielzeuge abzuschießen, Steine oder
Schneeballen zu werfen, mit Armbrüsten und Blasrohren zu schießen,
Kreisel und Reifen zu treiben, sich auf in Bewegung befindliche
Fuhrwerke zu setzen, Eisschleifen anzulegen oder zu benützen, sowie
sonstige Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen zu begehen,
welche Tiere scheu machen oder den öffentlichen Verkehr gefährden
oder stören können.
Das Schlittenfahren der Kinder an abschüssigen Stellen außer—
halb der hiezu angewiesenen Plätze ist verboten. Die Eltern oder
andere zur Aufsicht berufene Personen, welche den Kindern die in
Absatz 1 bezeichneten Spiele oder sonstigen Unfug gestatten, wodurch
der Verkehr auf den öffentlichen Straßen gefährdet oder behindert
wird, sind strafbar.
Die an öffentlichen Straßen liegenden Bauwerke müssen von
ihren Besitzern stets derart instand gehalten werden, daß nicht
Teile derselben auf die öffentliche Straße herabfallen können. Das
Gleiche gilt von den an solchen Bauwerken angebrachten Gegenständen,
wie Firmentafeln und dergleichen, auch wenn zu ihrer Anbringung
eine besondere polizeiliche Erlaubnis nicht erforderlich ist.
Anlage und Unterhaltung der Gehsteige.
897.
Bezüglich der Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen wird
auf die Bestimmungen der besonderen ortspolizeilichen Vorschriften
mit dem Abmaße verwiesen, daß ungepflafterte Gehsteige innerhalb
der von der Polizeibehörde vorgesetzten Frist mit kleinem gereinigten
Kies aufzufüllen sind.
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Ungepflasterte Fußwege.
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Ungepflasterte Fußwege müssen von den Haus⸗ beziehungs⸗
weise Grundbesitzern auf die Länge ihrer Anwesen beziehungsweise
Grundstücke stets in quiem Zustande erhalten werden!
Verkehr auf den Gehsteigen.
899.
Auf den Gehsteigen und allen sonstigen, ausschließlich für Fuß—
gänger bestimmten Wegen dürfen Gegenstände, weiche durch Form.—
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