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1. Errichtung eines technischen Referats und des städtischen technischen
Betriebsamtes.
Technisches Neferat. Das Bestreben, die größeren technischen Werke nach dem Beispiele
anderer deutscher Städte unter fachmännischer Leitung zusammenzufassen, führte hier im Mai
1920 zu der Errichtung eines technischen Referates mit einem technischen Stadtrat an der Spitze.
Das technische Referat ist zuständig für das Gaswerk und die öffentliche Beleuchtung, das Elek—
trizitätswerk und das Großkraftwerk Franken, die Wasserversorgung, die Bäder und Bäder—
betriebe, die Kasse der städtischen Werke, das Maschinen- und BHeizamt, die Kohlenversorgung
der städtischen Berwaltungen, die Bewirtschaftung der Betriebsstoffe. Als Hilfsre ferenten
wurden dem technischen Stadtrat — dem am 2. Juni 1020 gewählten Gaswerksdirektor Ter—
haerst — die Direktoren des Elektrizitätswerkes ünd der Wasserversorgung, sowie der Vorstand
des Maschinen- und Beizamtes beigegeben.
Städtisches Betriebsamt. Zur Erreichung einer möglichst großen Wirtschaftlichkeit
der städtischen Betriebe wurde das städtische tech nische Betrie bsamt errichtet und
in diesem die größeren Werke unter einer Generaldirekt ion und einem Verwal—
tungsrat zusammengefaßt. Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wurde ein Bürger—
meister berufen, als dessen Stellvertreter der technische Referent und Generaldirektor, Stadtrat
Terhaerst, fungiert.
Die Direktoren der Werke sollen in ihrem Tätigkeitsbereich soweit als möglich selbständig
sein, doch haben sie in allen Fällen, wo Meinungsverschiedenheiten bestehen, vorher mit dem
Referenten Fühlung zu nehmen. Es sollen die ODirektionen der Werke, sobald es die Verhält—
nisse zulassen, örtlich vereinigt werden, um ihnen das enge Zusammenarbeiten zu erleichtern.
Ferner sollen die Installationsabte ilungen miteinander verbunden werden, um
dadurch zu bewirken, daß auf Jahre hinaus Personal gespart und mit den vorhandenen Kräften
ausgekommen werden kann. Mit der Zusammenlegung der Installationsabteilungen geht die
Verginfachung der Magazins verwa btung Hand in Band. Weiter ist die Zusammen—
fassung der Lohnabteilungen der 3 Werke unter der Bezeichnung „Abteilung für— Ar—
beiterangelegenheitena«* beobsichtigt.
Aus der Geschäftsordnung über die Verwaltung des städtischen Betriebsamtes
Nürnberg vom 26. Januar 1921 sei Folgendes hervorgehoben:
Allgemeines.
Den städtischen technischen Betrieben ist eine möglichst große Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit zu
geben, die ihnen wirtschaftliche Höchstleistungen ermöglichen. Hierzu ist sowohl für den Oberleiter als auch für die
leitenden technischen Fachbeamten ein weitgehendes Selbstentschließungsrecht, besonders in allen fachlich-wirtschaft-
lichen Fragen, nötig.
8 —1.
Verwaltung.
Fur die Verwaltung der städtischen technischen Werke und Aemter, welche unter der Bezeichnung „Städtisches
Betriebsamt Nurnberg“ zusammengefaßt werden, sind zuständig: 1. der Berwaltungsrat für das Betriebsamt,. 2 der
Referent für die städtischen technischen Werke und Aemter al⸗ deren Oberleiter und Generaldirektor, 3. der kleine
Ausschuß, 4. die Leiter der städtischen technischen Betriebe und Aemter, bestehend im einzelnen aus: dem Leiter des