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Wohlfahrtspflege
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2. Sie ist Außenorgan der Fürsorgestelle des Bereins zur Bekämpfung der Tuberkulose.
5. Sie vermittelt Kranken⸗, Haus- und Wochenbettpflege. In dringenden unaufschiebbaren Fällen wird
durch die Bezirksfürsorgerin auch selbständig Krankenpflege geleistet, aber nur solange, bis eine
andere geeignete Krankenpflegerin zuͤr Stelle ist.
Die Bezirksfürsorgerin ist Armenpflegerin für ihren Bezirk. Sie übernimmt alle dort sich ergebenden
Armenfälle zur pflegerischen Behandlung. Die in ihrem Vezirk anfallenden Gesuche um Armen⸗
unterstützung werden von ihr aufgenommen. Sie ist Mitglied des Bezirkspflegeausschusses fur den
15. Armenbezirk, dem ihr Gebiet zugeteilt ist.
5. Sie ist Schulpflegerin.
6. Die Bezirksfürsorgerin ist ferner Außenorgan der Zentrale des Wohlfahrtsamtes, der Berufsvormund-
schaft und der Zugendfürsorge im engeren Sinne (allgemeine Jugendfürsorge, Fürsorgeerziehung und
Zugendgerichtshilfe), ferner auch des Fürsorgeamtes für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene
und des Wohnungsamtes, soweit Wohnungspflege in Betracht kommt.
Eine weitere Aufgabe der Bezirksfürsorgerin ist es, über alle Einrichtungen der städtischen Wohl-
fahrtspflege Auskunft zu erteilen.
Der Versuch, Familienfürsorge auszuüben, hat sich bis jetzt sehr gut bewährt.
Für die Fürsorgerin ist es von großem Vorteil, mit allen Angelegenheiten einer Familie ver—
traut zu sein. Dadurch kann sich die soziale Arbeit an der einzelnen Familie viel intensiver und
einheitlicher gestalten als es bisher möglich war, da sich viele Zweige der Spezialfürsorge auf das
engste berühren. Für die Familie selbst ist es weit angenehmer, wenn stets nur ein und dieselbe
Fürsorgerin erscheint. Die Leute können mit der Zeit vollständiges Vertrauen zu ihr gewinnen.
Sie werden sich ihr, die als Freundin und Helferin, nicht nur als Amtsperson, zu ihnen kommt,
in allen Dingen rückhaltloser anvertrauen und die übliche Vorsicht, die sie stets fremden Für—
sorgerinnen gegenüber bewahren, fallen lassen. Nur auf solche Art kann alles Stückwerk in der
Fürsorge vermieden werden, kann man ein klares Bild über die einzelnen Familienverhältnisse
bekommen, um dann die gesamte Fürsorgetätigkeit entsprechend einzurichten.
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2. Armenpflege.
Allgemeines. Die Neuordnung des Armenwesens, die im vorigen
Jahre durchgeführt wurde (s. Berw. Ber. 1019 Seite 107) hat sich bestens bewährt.
Der Bezirk des Ortsarmenverbands Nürnberg hat durch die Einverleibung der Gemeinde
Ziegelstein in den Stadtbezirk eine weitere Ausdehnung erhalten. Die Siedlungen J
und II des Siedlungswerkes Nürnberg gehören z. T. zum früheren Gemeindebezirk Ziegel—
st eienn, z. T. sind sie ausmärkisches Gebiet. Der Armenrat hat sich bereit erklärt, die Armen—
angelegenheiten in den ganzen Siedlungen zu erledigen, bis auch die ausmärkischen Gebiete
in den Stadtbezirk einverleibt sind. In der Siedlung J wurde versuchsweise eine besondere
Bezirksfürsorge eingerichtet. Es soll dies der Anfang der geplanten so zialen Bezirks—
ämter sein.
Der landwirtschaftliche Betrieb der Armenpflege ist am
1. April 1920 aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Verwaltung des Landwirtschaftsamts über—
gegangen. Dach den Vereinbarungen soll jedoch diesem Betrieb der Charakter als Armen—
beschäftigungsanstalt erhalten bleiben. Demgemäß wird das Landwirtschaftsamt alle vom
Armenrat zugewiesenen Personen, die nach ärztlichem Gutachten zu landwirtschaftlichen Arbeiten
geeignet sind, in diesem Betrieb beschäftigen.
Infolge der fortschreitenden Verteuerung aller Lebensbedürfnisse mußten die Not—
bedarfs(Ausschluß)⸗Ssästz e im Berichtsjahre zweimal erhöht werden und zwar in nach—
stehender Weise: