Gewerber- und Straßenpolizei
Seitens der Polizeipflegerin wurde die schon seit Jahren brennende Arrestfrage
aufs neue aufgerollt.
Sehr wertvoll für die Polizeipflegerin sind deren Teilnahme an den regelmäßigen Be—
amtenkonferenzen, die Zugehörigkeit zum neugewählten Armenrat, die Berufung in eine Veihe
von Ausschüssen, sowie die Beziehungen zu auswärtigen Anstalten und Amt—ssftellen.
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V. Gewerbe- und Straßenpolizei.
1. Gewerbepolizei.
Kosten der Mittelfränkischen Handwerkskammer. Laut Entschließung der Regie—
rung von Mittelfranken vom 28. Oktober 1918 sind die aus der Tätigkeit der Mittelfränkischen
Handwerkskammer erwachsenden Kosten vom FJahre 1919 ab von den Gemeinden nach dem
Verhältnis der Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Handwerksbetriebe zu
tragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Anteile auf die einzelnen
Handwerksbetriebe umzulegen. Auf Nürnberg treffen für das Jahr 10919
bei 7548 Handwerksbetrieben zu je 1,25 M insgesamt 9188 M. Der Stadtrat hat grundfätzlich
beschlossen, die Beträge auf die hiesigen Handwerksbetriebe umzulegen. Über die Art und Weise
der Umlegung und Einhebung ist noch keine endgültige Regelung getroffen. Es war beab—
sichtigt, die Beiträge durch die Rentämter mit den Steuern und Umlagen einheben zu lassen;
das Finanzministerium hat dies jedoch abgelehnt.
Gewerbeausschuß. Der Stadtrat hat nach Anhörung der beteiligten Kreise beschlossen,
von der Bildung eines Gewerbeausschusses im Sinne der Min.Bek. vom 7. April 1914 für den
Stadtbezirk Nürnberg abzusehen.
Endgültige Negelung der Sonntags- und Nachtruhe in den Apotheken. Auf Grund
der Reichsverordnung vom 5. Februar 1919 über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und
in den Apotheken wurde die Sonntags- und Vachtruhe in den hiesigen Apotheken endgültig
geregelt. Die Apotheken sind in 3 Reihen eingeteilt. Fe eine Reihe hat abwechselnd an Sonn—
und Feiertagen offen zu halten und an den unmittelbar darauffolgenden Wochentagen Dienst
zu leisten. Die übrigen Apotheken haben an Sonn- und Feiertagen bis 7956 Uhr morgens des
nächsten Tages, und an den Wochentagen von abends 8 bis morgens 75 Uhr für den Ge—
schäftsverkehr zu schließen.
VRegelung der Tanzunterrichtserteilung. Der Staatskommissar für Demobilmachung
hat zur Bekämpfung der immer mehr überhand nehmenden Tanzwut auch strenge Vorschriften
für die Erteilung von Tanzunterricht erlassen. Bemerkenswert ist besonders
die Vorschrift, daß die Erteilung von Tanzunterricht zu untersagen ist, wenn der Betreffende
nicht seine Zuverlässigkeit auch in bezug auf seine Befähigung zur Erteilung des Unterrichts
durch Vorlage eines Befähigungszeugnisses der bei der bayerischen Künstler—
gewerkschaft gebildeten Prüfungskommission nachweisen kann. Diese Vorschrift ist sehr zu be—
grüßen, denn die Erfahrungen haben überzeugend dargetan, daß Personen, deren Befähigung
zur Unterrichtserteilung nicht einwandfrei feststeht, das Gewerbe zur unerlaubten Veran—
staltung von Tanzunterhaltungen und zu sonstigen Sitten- und Ordnungswidrigkeiten miß—
brauchen.
Bekämpfung des Darlehensschwindels. Die schwindelhafte Darlehensvermittlung,
der sogen Vorspesenschwindel, ist, wie in anderen Großstädten, so auch in Nürnberg
stark in die Erscheinung getreten. Dies gab Veranlassung, die Geschäftsführung der Darlehens—
vermittler einer Prüfung zu unterziehen. Die Folge war, daß im Berichtsjahre bereits 5 Dar—
lehensvermittlern, deren Geschäftsbetrieb nur auf die Erlangung von Vorspesen gerichtet war,