fullscreen: Deutsche Bibel, AT, Bd. 3. (Esr-Sap) – Nürnberg, STN, Cent. III, 41

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gleichen Jind. Beifpiclaweife führe ich hier das durch die Hanauer 
Wechjelordnung von 1737 eingeführte dortige AWecdhfelgericht!) an. 
Entjällt daher die Gefchichte der einzelnen {päteren Gerichte 
unjerer Betrachtung, fo muß doch die Aufmerkfamkeit des Lejer5 
noch furz auf drei Gruppen von Ihatfadhen gelenkt werden, welche 
die Entjtehung der Handelsgeridhte in Deutfhland noch wefentlicdh 
gefördert Haben. Diefe find: 
1. die Ausbildung der Seegerichtsbarkeit ; 
2, der Einfluß der merkantilijtijdhHen Bewegung; 
3. die Vitteratur und die Reidhägefekaebung. 
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1. 
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S 33. Die Nordfjeekülte. 
Bon HSamburg zu reden Hatten wir bereit wiederholt Ge- 
Tegenheit. Mit Nürnberg dur Handel und Verkehr verbunden, 
ijt e8 diefer Stadt vielfach mit HandelSeinridhtungen vorausgegangen. 
Hamburg vor allem war die Bannerträgerin des neuen deutfchen 
Handelsrecht in feinem revidierten Stadtrecht vom 16. Oktober 
1603, verbefjert 1605, „nachdem die fürnembiten Kauf- und Handels- 
leute Hocnötig erachtet Haben, daß in dem Titel von Wechjel Ande- 
rung und VBerbefferung mögen vorgenommen werden“ ?). 1619 folate 
die Gründung der Hamburger Bank, deren Artikul und Ordnung 
1621°) verbeffert wurden, und nachdem, wie wir bereit8 gefehen 
haben, eine Faufmännijche Vertretung ebenfallz vorhanden wart), 
1634 ein privilegium de non appellando für Bank und Faktorey- 
Jaden erteilt wurde, bereit3 feit 1534 ein foldhes für Kiquide und 
befOeinigte Forderungen beftand®), die englifdhen Kaufleute dortjelbfit 
aber eine faufmännifhe Gerichtsbarkeit befaßen, welche oft al8 
NMufter angeführt wurde, jo würde man vermuten, daß die Ver- 
Hältnifje noch viel früher al in Nürnberg zur Gründung eines 
HandelSgerichts geführt Hätten. Aber erft 1816 Kam eS, allerdings 
nach längeren Vorbereitungen, zur Einfekung diejes Gerichts ©). 
Zohl aber wurde früher Ihon ein Seegeridht in Hamburg ge= 
aründet. Wir haben aefehen. wie eng in Ktalien und Syanien die 
1 Siegel a. a. D. 2. Fort]. S. 11. 
2) Borrede zu der Stadt Hamburg SGeridhtzsordnung und Statuten 1605. 
3) Bal. Nürnb. Kreisarchiv, S. I &. 117 No. 1 und 2 3. 25. 
41 Siehe oben S. 66 f. 
5) Subdolf a. a. ©. S. 87. 
) Sutor, Die Errichtung des Handelsgericht3 in Hamburg, 1866, dazıt 
Deitichr. f. da3 ael. Handelsrecht Bd. X S. 607.
	        
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