Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

5 4. Borbemerkungen. 
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Sn den verjamten Chen bildet aljo die allgenıeine 
GSütergemeinfchaft mit volllommener SGleichberechtigung an 
der ehelichen Errungenfchaft, die dem Gejamtvermögen 31 
mächlt. 
Haa3 S. 16 
den gefeblihen ehelidHen Süterftand. Doch itellt die Refor- 
mation nur die Wirkungen der verjanıten Che in vermögens- 
rechtlidher Beziehung, die Beräußerungsbefugniffe der Che: 
{eute und die Folgen eigenmächtiger einfeitiger Beräußerungen 
eines Ehegatten feft; die perlönlidhen Rechtsverhältniffe der 
Eheleute und die Berwaltungsbefugniffe anlangend, io bes 
dürfen die Beftimmungen der Reformation der Ergänzung 
durch das fubjidiär geltende Recht. Urteil des oberften Ser 
richtshofs vom 23. Juni 1878 mitgeteilt in Haujer3 Beitichr. 
für Reichs» und Landesrecht Heft V S. 468. 
Tie Gütergemeinjchaft der Reformation begründet für 
die Ehegatten in Anfehung des gefamten zulammengebrachten 
und gewonnenen Vermögens das VerhältnizZ einer Mitbe- 
rechtigung zu ideellen Anteilen und zwar zur Hälfte für 
jeden Ehegatten mit der Wirkung, daß während des Be: 
jtandes der Che jeder der Konmmunionsberechtigten als Einzel» 
rechtafubjeft nad) Analogie der römiich rechtliden commu- 
nio pro indiviso einen, wenn aud) jachlich unausgejhiedenen 
jo doch idecll Felbftändigen Hälfteanteil beziehungsweile in 
Bezug auf Cigentunsobjefte Miteigentum zur Hälfte belißt, 
über welchen Anteil er, Jomeit nicht Rechte von Defcendenten 
entgegenitehen, legtwillig verfügen fann und mit jeinem Zode 
ür feine Teftantent3- oder Inteftaterben die Crbjolge eröffnet
	        
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