5 4. Borbemerkungen.
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Sn den verjamten Chen bildet aljo die allgenıeine
GSütergemeinfchaft mit volllommener SGleichberechtigung an
der ehelichen Errungenfchaft, die dem Gejamtvermögen 31
mächlt.
Haa3 S. 16
den gefeblihen ehelidHen Süterftand. Doch itellt die Refor-
mation nur die Wirkungen der verjanıten Che in vermögens-
rechtlidher Beziehung, die Beräußerungsbefugniffe der Che:
{eute und die Folgen eigenmächtiger einfeitiger Beräußerungen
eines Ehegatten feft; die perlönlidhen Rechtsverhältniffe der
Eheleute und die Berwaltungsbefugniffe anlangend, io bes
dürfen die Beftimmungen der Reformation der Ergänzung
durch das fubjidiär geltende Recht. Urteil des oberften Ser
richtshofs vom 23. Juni 1878 mitgeteilt in Haujer3 Beitichr.
für Reichs» und Landesrecht Heft V S. 468.
Tie Gütergemeinjchaft der Reformation begründet für
die Ehegatten in Anfehung des gefamten zulammengebrachten
und gewonnenen Vermögens das VerhältnizZ einer Mitbe-
rechtigung zu ideellen Anteilen und zwar zur Hälfte für
jeden Ehegatten mit der Wirkung, daß während des Be:
jtandes der Che jeder der Konmmunionsberechtigten als Einzel»
rechtafubjeft nad) Analogie der römiich rechtliden commu-
nio pro indiviso einen, wenn aud) jachlich unausgejhiedenen
jo doch idecll Felbftändigen Hälfteanteil beziehungsweile in
Bezug auf Cigentunsobjefte Miteigentum zur Hälfte belißt,
über welchen Anteil er, Jomeit nicht Rechte von Defcendenten
entgegenitehen, legtwillig verfügen fann und mit jeinem Zode
ür feine Teftantent3- oder Inteftaterben die Crbjolge eröffnet