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Finanzwesen
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6. Setliche Besitzveründerungsabgabe.
ÜUber die Einführung der örtlichen Besitzveränderungsabgabe siehe Verwaltungsbericht
1900 S. 418 ff., über die Anderung des Abgabensatzes Verwaltungsbericht 1913/14 S. 603.
Die örtliche Besitzveränderungsabgabe bezifferte sich im Sollbetrage auf 107 915 6
Davon gehen ab:
Nachlässe... .
ÜUfbertragene Rückstände.
1177 Mb
.. 282813, 3990 ,
Wirkliche Einnahme 103 925
VV— 1039 M
Reinertrag 102 886 M
31607 M
Die Erhebungskosten beliefen sich auf
Die Rückstände aus den Vorjahren betrugen im Soll
Davon gehen ab:
Nachlässe. ..
Übertragene Rückstände
773 M—
23653, 24426,
Wirkliche Einnahme aus Rückständen 7181 M
4.
7. Gefüälle.
N.
e
4
Gefällordnungen. Zur Erhebung gelangen der Malz- und Bieraufschlag sowie
der Pflasterzoll. Aber die wesentlichsten Anderungen der Ordnungen für letztgenannte Gefälle
st im Verw.Ber. 1910 S. 427 ff. nachzulesen.
Einhebung. Von der Aufschlagseinnehmerei, der Hauptstelle für die Einhebung
der örtlichen Gefälle, waren 2290 (2 487) Gefällpflichtige abzufertigen. Davon leisteten 819
(691) freiwillige Zahlung, 1357 (1605) mußten gemahnt werden. Das Zwanasvollstreckungs—
verfahren war gegen 114 (191) Säumige durchzuführen.
Die Aufschlagseinnehmerei vereinnahmte an
1916
135023—
—
92
3
1915
134471
132 ,
107673,
4384
Bieraufschlag.. ..
600 Verwaltungskosten ..
Pflasterzoll, einschließlich Einnahmen auf die Vorjahren.
Mahn- und Vollstreckungsgebühren.
Portoersatz ..
. 1 4*
227 600 0 242718 Mä
Also gegen 1915: 15 109 MA weniger.
Bezüglich der im Jahre 1916 zur Erhebung gekommenen Marktgebühren, Platz—
gelder, Obstlagerhallengebühren, der Erträge der beiden Messen und des Christmarktes
sowie der Standgebühren in der Markthalle am Trödelmarkt wird auf den Bericht der im
Juni 1916 zunächst auf Kriegsdauer errichteten Marktverwaltung oben auf S. 68 ff.
verwiesen.
Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Aufschlagsordnungen und die sonstigen orts—
polizeilichen Vorschriften über die örtlichen Gefälle wurde 1 (4) Anzeige erstattet. Es
handelte sich um eine Hinterziehung. Die auf Grund dieser Anzeige verhängte Geldstrafe
belief sich auf 146 (53 dreimal je 1 M und einmal 50 0), welche eingezahlt wurde.