Gewerbe- und Straßenpolizei
fü 46—,
222 0211)
— (16)
— (16)
46 (—)
15 (—)
— (110)
— (21)
369
56 (—)
20 (45)
42 (244)
31 (—)
8
— (190)
34 (—)
65 (660)
15 620)
1 (-) Schraubenfabrik Arbeiterinnen auf 40 (—) Tage
2 (2) Schuhfabriken 28614) ,
(61) Silberhammerwerk .— (4),
— (1) Siegellackfabrik .. — (108,
() Specksteingasbrennerfabrik A
() Spirituosenfabrik 8(—)
— (1) Sprengstoffabrik — (38)
— (1) Strohhutfabrik —- 0620)
() Tapisseriewarengeschüft 36(69)
3 (9) Tornisterfabriken 47 (—
262) Wäschefabriken 40 (70,
268) Waschanstalten 39 (115) ,
() Wellpappenfabrik »36 (—) —
() Werkzeugfabrik 12 (—) 4
2) Zelluloidwarenfabrik »—-— (121) ,
) Zigarrenfabrik F . 20 (—) ,
2 (62) Zinnspielwarenfabriken 90 (60),
1 (6) Zuckerwarenfabrik . 38 (.20) ,
Reinigungsarbeiten durch Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonntage nach 5 Uhr
übends waren in 1 (—) Konservenfabrik für 4 (-5) Arbeiterinnen erlaubt.
Nachschau in handwerksmäßigen Betrieben. Gemäß der zum Vollzug der Kaiser—
lichen Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
13. Juli ergangenen Ministerialentschließung vom 18. Dezember dess. Is. über die Be—
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb
wurde entsprechende Nachschau gehalten. Es wurden 402 (149) Kontrollen ausgeführt, die
176 (98) Beanstandungen zur Folge hatten. Strafanzeigen waren im Berichtsiahr nicht
erforderlich.
Auf Grund der Sonderbestimmungen wurde in verschiedenen sonstigen handwerks—
mäßigen Betrieben die Aufsicht durchgeführt und zwar
20 (15) mal in Betrieben, in denen Tierhaare und Borsten verarbeitet werden, wobei sich
10(12) Beanstandungen ergaben, die jedoch ohne Strafanzeigen behoben wurden;
91 (64) mal in Buchdruckereien, wobei es zu 48 (35) Beanstandungen kam, die sich ohne
Strafanzeige erledigen ließen;
8 (65) mal in Steinmesbetrieben, wobei sich 5 (2) Beanstandungen ergaben, die jedoch
keine Strafanzeige notwendig machten;
14 (0) mal in Maler—-, Anstreicher- und Tünchereibetrieben. Es führte zu 12 (3) Be—
anstandungen, die ohne Strafanzeige abgeändert wurden;
2 (68) mal in Zigarrenfabriken. In beiden (3) Fällen waren Aussetzungen zu machen, es
konnte aber von einer Strafanzeige abgesehen werden;
441 (2) mal in Badereien und Friseurgeschäften in Betreff der Reinlichkeit mit 195 Be—
anstandungen, die jedoch eine Strafanzeige erübrigten (Kontrollen erst
seit 1915 vorgeschrieben);
in verschiedenen Handwerksbetrieben. Dabei fanden sich 90 (22) Beanstan—
dungen, aber ohne (1) Strafanzeige;
hei Kleidermacherinnen, Putzmacherinnen, Damenschneiderinnen und in Kon—
fektionsgeschäften, wobei 171 (204) Beanstandungen geboten waren, die zu
—A
eeine (3) Anzeigen erstattet.
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