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Abfuhr der Fäkalien, kosses mobiles ꝛc. ꝛc. werden, soweit
solche polizeilicher Natur sind, durch den Stadtmagistrat, soweit
solche zivilrechtliche Ansprüche enthalten, durch die ordentlichen
Zivilgerichte entschieden.
d. Geltungsbereich der Grubenordnung
vom Jahre 18738.
15) Soweit diese Vorschrift nichts anderes anordnet, bleiben
die Bestimmungen der Grubenordnung vom 25. Januar 1878
in Kraft. Insbesondere bleibt dem Stadtmagistrate die in
Ziff. 3 der Grubenordnung statuierte Befugnis gewahrt, Neu—
anlagen von Aborten resp. Gruben nach anderen Systemen
zuzulassen.
(Z. B. Einrichtung einer Anlage zur Verwendung von,
Torfstreu ꝛc. ꝛc.)
e. Strafbestimmungen.
16) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach
den Bestimmungen des Art. 73 und des Art. 94 des Polizei—
strafgesetzduches an Geld bis zu 45 Mk. resp. an Geld bis
zu 60 Mk. event. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zu—
gleich kann die Beseitigung ordnungswidriger Zustände von
Amtswegen und zwar auf Kosten der Säumigen verfügt werden.
f. Inkrafttreten der Vorschrift.
17) Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt 4 Wochen nach
ihrer erstmaligen Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt
in Kraft.
Tarif.
Der Besitzer der Entleerungsanstalt hat von dem Gruben—
besitzer zu beanspruchen:
J. Bei Entleerung einer Grube auf pueumatischem Wege:
Für die Füllung und Abfuhr eines Fasses 3 Mk.; die zum
Geschäftsbetrieb zu verwendenden Fässer müssen einen Fassungs—
raum von 1200 Liter, ferner eine Vorrichtung haben, daß die
Füllung kontroliert werden kann. Enthält die Grube mehrere
Fässer Grubeninhalt, so muß für jedes weitere Faß die Ge—
bühr von 3 Mk. bezahlt werden.
Das Faß muß vollständig gefüllt werden. Reicht der Inhalt
einer zu entleerenden Grube nicht zur Füllung eines Fasses
aus oder wird bei der Füllung mehrerer Fässer das letzte Faß
nicht mehr vollständig gefüllt, so ift in diesen beiden Fällen
auch für die nicht vollständig gefüllten Fässer dennoch die volle
Gebühr von 8 Mk. zu bezahlen.