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sonstigen Unfug verüben, zu fahren, und ihnen zur Pflicht ge—
macht, wenn nach erfolgter Aufnahme einer wiederholten Auf⸗
forderung zu geordnetem Verhalten nicht Folge geleistet wird,
die Fortsetzung der Fahrt zu verweigern und im letzteren Falle
die beanstandeten Fahrgäste zum Aussteigen zu veranlassen.
Im übrigen hat jeder Wagenführer, sei es, daß er sich
auf dem Warteplatz oder mit seinem Gefährte sonst auf der
Straße befindet, dem ihn ansprechenden Fahrgast ohne Verzug
Dienste zu leisten, wogegen der Fahrgast zum sofortigen Ein—
steigen bereit sein muß und der Kutscher nicht verpflichtet ist,
auf ihn zu warten.
Den Fahrgästen steht die Wahl unter den auf den Warte—
plätzen aufgestellten Gefährten vollftändig frei. Wird kein be—
stimmtes Fuhrwerk ausgewählt, sondern nur im allgemeinen
durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem solchen
kundgegeben, so hat je das erste Fuhrwerk des dem Rufenden
oder Winkenden nächsten Flügels die verlangte Fahrt auszu⸗
führen.
Unter mehreren Fahrgästen hat derjenige, welcher das
Fuhrwerk zuerst besteigt, das Vorrecht.
Im Zweifel geht derjenige Fahrgast vor, welcher von
der linken Seite des Wagens aus (Seite des Sattelpferdes)
eingestiegen ist. Die von der Polizei verlangten Fahrten bei
Arretierungen und Vorführungen sind gegen doppelte Gebühr
zu jeder Zeit unverweigerlich und bei Strafvermeidung auszu—
führen.
17) Im Dienste haben die Wagenführer die von der Polizei
vorgeschriebene Kleidung, bestehend aus einem dunkelblauen
Rocke mit gelben Metallknöpfen, farbiggestreifter Weste und
schwarzem, hohen Hute mit schwarzer Kokarde zu tragen. Auch
müssen sie mit einer richtig gehenden Taschenuhr versehen sein.
18) Den Fahrschein, sowie einen Abdruck des Tarifs nebst
einem amtlichen Auszug aus der Fiakerordnung, welcher auf Kosten
der bei dem öffentlichen Fuhrwerk beteiligten Fuhrwerksbesitzer
im Format eines kleinen Buches hergestellt wird, hat jeder Wagen—
führer im Dienste stets bei sich zu führen, und ist der Tarif,
wie der Auszug aus der Fiakerordnung in einer für den
Fahrgast sichtbaren und zugänglichen Tasche im Innern des
Wagens aufzubewahren. Diese Ausweise sind auf Verlangen
jedem Fahrgast oder Polizeibediensteten vorzuzeigen.
In jedem Wagen ist während des Dienstes in stets sicht⸗
barer Weise die vom Stadtmagistrate unentgeltlich zu beziehende
Tafel anzubringen, durch welche darauf aufmerksam gemacht
wird, daß die Fiakerordnung nebst Tarif in einer dem Fahr⸗