Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit— 189 
Nachstehende Übersicht zeigt die Zahl der als Armenwohnungen verfügbaren Räume 
und die Belegung nach dem Stand vom Dezember sowie den Kostenaufwand für die Unter— 
haltung. 
Wohnräume 
Am 1. Dezember 1915 belegt mit 
Kosten-⸗ 
Aufwand 
Ladoe der Häuser 
eizbare 15 
r Kammern Männern! Frauen Kindern 
zusammen 
Poersonen 
M 
Untere Kreuzgasse 16 .. 
Marximiliansplatzs .. 
Stiftungswohnung daselbst 
Spittlertormauer 13 .. 
Peter-Vischer-Straße 88. 
Kapadocia . . 
Günthersbühlstraße 30 
Vorderer Spitalhof 3. 
Katharinengasse 5 
7. . . . 
Außere Bayreuther Straße 106 
Stöpselgasse 1/1 
1/II 
V/Il 
1580. . .. 
Wunderburggasse 1041 und III 
Allersberger Straße 462. 
Glockenhofstraße 588 .. 
Endterstraße 18/11 u. III 
Obere Talgasse 16.. 
Schwabacher Straße 35 
Schnieglinger Straße 3 
Vogelsgarten 18 
32 
21 
9 
6 
4 
7 
12 
26 
35 
51 
44 
8 
15 
22 
15 
7 
5* 
72 
22 
14 
6338 
3853 
8 
8 
2170 
1288 
—**— 
190 
* 
48 
—* 
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160 
300 
* 
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306 
267 
zor 
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187 
J— 
80 
129 
1261 258 1207451 
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85 
Die Bewohner der Armenhäuser erhalten nach Bedarf auch Unterstützungen in Geld, 
Brot, Mittagskost, Kleidungsstücken, Betten und Brennmaterial; ärztliche Hilfe wird ihnen 
bon den Armenärzten der betreffenden Bezirke geleistet. 
Die Armenhäuser unterstehen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht derienigen Armen— 
ärzte, in deren Bezirk sie liegen. 
Für Arme (besonders für Zugereiste), welche nur um ein Obdach nachsuchen, stehen 
die beiden Zufluchtsanstalten Großweidenmühlstraße 37 und Marplatz 12 zur Verfügung. 
Diese sind aber nicht mehr der Armenpflege unterstellt, sondern werden vom Stadtmagistrat 
nach Beschluß vom 10. Februar 1911 als allgemeine öffentliche Woblfahrtsanstalten weiter— 
geführt. Siehe den Abschnitt „Wohnungsfürsorge“. 
Unterstützung in Nürnberg nicht heimatberechtigter Personen. 
Außer zur Fürsorge für die in Nürnbera bebeimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde 
auch verpflichtet. 
1. den nicht heimatberechtigten Personen, die während ihres Aufenthaltes öffentlicher 
Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unaufschiebbare Unter— 
stützung nach den für Heimatberechtigte bestehenden Vorschriften zu gewähren:
	        
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