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spiel. Letzteres bestand, wenn wir recoht unterricohtet sind,
darin, dass man éino lebende Gans bei den Füssen an ein
ausgespanntes Seil aufhing und nun die Teilnehmer des Spiols
sich bemühen mussten, durch éinèn tuchtigen Sprung die
Gans am Kopf zu fassen. Es gehörte viel Kraft und Geschiok-
lichkeit dazu. Das Volk — keineswegs nur die Schützen —
beteiligte sich mit grosser Leidenschaftlichkeit an diesen
Spielon. Sie brachten den Schützen Hunderte éin, noch 1609
verzeichnet eine Schützenmeéisterrechnung dafür beinahe 120f.
Mit Anfang der dreissiger Jahre aber hören diese Einnahme—
quellen ziemlich plötzlich auf und wir sehen seitdom nur
noch die Einnahme vom „Kugelplatz“ — regelmäassig mit
10 . — verzeichnet. Dem Rat und namentlioh natürlich
auch der Geistlichkeit war es schon längst nicht recht ge-
wesen, dass durch solche Spiele „nieht nur Handwerksleute
verführt und verderbt, sondern auch Gesellen und Lehrjungen
ihren Meistern untreu und dermassen vergift worden, dass
sis alles abgetragen und allda verspielet.“ An Veérordnungen
gegen das hohe Spielen hat es ja zu keiner Zeit in Nürnberg
gefehlt, nur wurden sie nicht viel beachtet, damals scheinen
sis aber mit schärforem Nachdruck zum Ansehen gebraoht
wordeèn zu sein.s) Es hing dies offkenbar mit der stäürkeren Be—
bonung der göttlichen Gebote zusammen, die das Elend und
die Not des schreoklichen Krieges im Gefolge hatten. Etwas
spüter, im Jahre 1648, machte die protestantische Geistlichkeit
sogar éinen Vorstoss gegen die Entheiligung des Peiertags
durch die Schiessubungen überhaupt, und in der That war ihr
der Rat darin zu Willon und verbot am 10. Juli 1648 den
Büchsenschützen das Sonntagsschiessen. Da sich aber die
Schützenmeister mit den dringendsten Vorstellungen gegen
dies Verbot wandten und darauf hinwieseon, wie die Hand—
werker dadurch beschwert würden und wie es Monateée
lang zu keinem Schiessen 2zu Kommen pflegeé, liess der Rat
das Schiessen an den Sonntagen wieder zu und erlaubte es,
einor nochmaligen Beschwerde der Prediger gegenüber, end-
giltis durch Ratsverlass vom 17. April 1651, „weil man ge-
kunden, dass andere schlimme Sachen passiertb, Essen,
J NRMoerkwürdigerweise soheinon aber dio Armbrustschützen von
cdiésom Spiélverbot nicht berühbrt worden zu seind