Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

—HSVJ 
10 — 
spiel. Letzteres bestand, wenn wir recoht unterricohtet sind, 
darin, dass man éino lebende Gans bei den Füssen an ein 
ausgespanntes Seil aufhing und nun die Teilnehmer des Spiols 
sich bemühen mussten, durch éinèn tuchtigen Sprung die 
Gans am Kopf zu fassen. Es gehörte viel Kraft und Geschiok- 
lichkeit dazu. Das Volk — keineswegs nur die Schützen — 
beteiligte sich mit grosser Leidenschaftlichkeit an diesen 
Spielon. Sie brachten den Schützen Hunderte éin, noch 1609 
verzeichnet eine Schützenmeéisterrechnung dafür beinahe 120f. 
Mit Anfang der dreissiger Jahre aber hören diese Einnahme— 
quellen ziemlich plötzlich auf und wir sehen seitdom nur 
noch die Einnahme vom „Kugelplatz“ — regelmäassig mit 
10 . — verzeichnet. Dem Rat und namentlioh natürlich 
auch der Geistlichkeit war es schon längst nicht recht ge- 
wesen, dass durch solche Spiele „nieht nur Handwerksleute 
verführt und verderbt, sondern auch Gesellen und Lehrjungen 
ihren Meistern untreu und dermassen vergift worden, dass 
sis alles abgetragen und allda verspielet.“ An Veérordnungen 
gegen das hohe Spielen hat es ja zu keiner Zeit in Nürnberg 
gefehlt, nur wurden sie nicht viel beachtet, damals scheinen 
sis aber mit schärforem Nachdruck zum Ansehen gebraoht 
wordeèn zu sein.s) Es hing dies offkenbar mit der stäürkeren Be— 
bonung der göttlichen Gebote zusammen, die das Elend und 
die Not des schreoklichen Krieges im Gefolge hatten. Etwas 
spüter, im Jahre 1648, machte die protestantische Geistlichkeit 
sogar éinen Vorstoss gegen die Entheiligung des Peiertags 
durch die Schiessubungen überhaupt, und in der That war ihr 
der Rat darin zu Willon und verbot am 10. Juli 1648 den 
Büchsenschützen das Sonntagsschiessen. Da sich aber die 
Schützenmeister mit den dringendsten Vorstellungen gegen 
dies Verbot wandten und darauf hinwieseon, wie die Hand— 
werker dadurch beschwert würden und wie es Monateée 
lang zu keinem Schiessen 2zu Kommen pflegeé, liess der Rat 
das Schiessen an den Sonntagen wieder zu und erlaubte es, 
einor nochmaligen Beschwerde der Prediger gegenüber, end- 
giltis durch Ratsverlass vom 17. April 1651, „weil man ge- 
kunden, dass andere schlimme Sachen passiertb, Essen, 
J NRMoerkwürdigerweise soheinon aber dio Armbrustschützen von 
cdiésom Spiélverbot nicht berühbrt worden zu seind
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.