Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Ladung. 
10) Die Ladung eines Fuhrwerks muß im richtigen Ver— 
hältnisse zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen. Ueber— 
lastung des Fuhrwerks, infolge deren das Gespann an irgend 
einem Punkte der Passage zu gehöriger Fortschaffung desselben 
unvermögend wird, ist, unbeschadet der Einschreitung wegen Tier— 
quälerei, verbbten. Das Weiterfahren ist in einem solchen Falle 
nur nach entsprechender Entladung des Fuhrwerks oder mit Vor— 
spann gestattet. 
Es ist verboten, ohne polizeiliche Bewilligung auf öffentlichen 
Straßen Lasten fortzubewegen, welche durch ihre Schwere oder 
sonstige Beschaffenheit zu einer die regelmäßige Abnützung über— 
schreitenden Beschädigung des Straßenkörpers führen können. 
Eingetretene Beschädigungen des Straßenkörpers sind auf Kosten 
des Zuwiderhandelnden wieder herzustellen. 
Einrichtung und Verwahrungeder Ladung. 
11) Die Ladung muß so verteilt und befestigt werden, daß 
sie weder ganz noch teilweise herabfallen, noch das Umschlagen 
des Fuhrwerks verursachen kann. Auch darf dieselbe weder ganz 
noch teilweise auf der Erde schleifen. 
Bierwägen. 
12) Die großen Bierfässer der Bierbrauereien u. s. w. 
müssen mit starken Ketten au dem Fuhrwerke selbst befestigt sein. 
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Bespannung, Leitung und Beaufsichtigung der 
Fuhrwerke. 
18) Gebrechliche, mit augenfälligen Fehlern behaftete, sowie 
zum Zug unbrauchbare Tiere dürfen im städtischen Fahrgebiet 
nicht zur Bespannung verwendet werden. Personen, welche des 
Fahrens unkundig, sowie Personen, welche infolge körperlicher 
oder geistiger Gebrechen oder wegen zu hohen oder zu jugend⸗ 
lichen Alters zur Leitung von Gespannen nicht befähigt sind, 
dürfen sich mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines solchen 
nicht befassen. 
Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung oder 
Beaufsichtigung eines Gespannes anvertraut. 
Die Vorfchriften üher Zulassung zur Leitung öffentlicher 
Fuhrwerke werden hiedurch nicht berührt. 
Das Gespann von Brau-, Zufuhr- und dergleichen Wägen, 
sowie von Schleifen darf nicht auf diesen stehend gelenkt werden. 
Zugtiere dürfen zur Fortbewegung von Fuhrwerken nur 
neben eine mit Wagscheit und Aufhalt versehene Deichsel ge— 
spannt benützt werden.
	        
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