Inhaltsverzeichnis: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Vierter Abschnitt. Die Ausführung der Beschlüsse. 73 
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die daher kurzweg als Ehrungen oder Liebungen bezeichnet werden. 
Daneben begegnen wir noch mehr oder minder beträchtlichen Geldbezügen, 
welche die Stelle ehemaliger Naturalleistungen vertreten, wie Wohnungs-, 
Pferde-, Zehr- und Reisegeldern, sowie regelmäfsigen Trinkgeldern, die der 
Rat alljährlich zu den sogenannten „neun Zeiten“, nämlich zu Ostern, 
Pfingsten, Johannis-Sonnwend, Ägidi, Allerheiligen, Martini, am Christ- 
abend, zu Neujahr und zu Fastnacht zu verteilen pflegte. Naturalbezüge 
kommen in unserer Epoche nur ganz vereinzelt etwa in Form von Dienstwoh- 
nung, freier Heizung und Amtskleidung vor. Wohl aber ist noch ein grofser 
Teil der öffentlichen Beamten in seiner Besoldung auf Gebühren angewiesen. 
Als ein besonderer Übelstand wurde es empfunden, dafs die in Vertrauens- 
stellungen befindlichen Diener den Rat von Zeit zu Zeit mit Bitten um 
Gehaltserhöhung angingen. Wurde einem Manne, der sich sonst gut ge- 
führt hatte, eine derartige Bitte abgeschlagen, so erschien das nach der 
Anschauungsweise der Zeit leicht als ein Beweis von Ungnade und Übel- 
wollen, der den Fortbestand des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses in 
Frage stellte. Daher bedang sich der Rat nicht selten gleich beim Ab- 
schlusse des Dienstvertrages aus, dafs der neue Diener ihn unter keinen 
Umständen mit Bitten um Gehaltszulage behelligen dürfe. 
Für den im Dienste der Stadt erlittenen Schaden kommt, wenn nichts 
anderes ausgemacht ist, der Rat auf, der auch dafür sorgt, dafs unbemittelte 
Diener bei eintretender Dienstunfähigkeit eine Freistelle im Spital erhalten. 
Ruhegehälter werden dagegen nur in Ausnahmefällen bewilligt. Unter- 
stützungsbedürftige Angehörige der im Dienste der Stadt ums Leben ge- 
kommenen Angestellten scheinen in der Regel mit einem einmaligen Geld- 
yeschenk abgefunden worden zu sein; im übrigen fielen sie der öffentlichen 
Wohlthätigkeit anheim. 
Aufser dem gebührenden Lohn hat der Rat seinen Dienern auch 
Schutz zu gewähren. Dafür treten sie, so lange das Dienstverhältnis 
dauert, unter seine Disziplinargerichtsbarkeit; und da diese, wenn sie Nicht- 
vürger betrifft, dem Einspruche fremder Herrschaften ausgesetzt ist, geht 
mit dem Abschlufs des Dienstvertrages häufig auch die Aufnahme in das 
Bürgerrecht Hand in Hand. Kleriker scheinen grundsätzlich vom städtischen 
Dienst ausgeschlossen gewesen zu sein, um den kirchlichen Machthabern 
keine Gelegenheit zu geben, sich vermöge ihrer geistlichen Gerichtsbarkeit 
in das Stadtregiment einzumischen. 
Der Abschlufs des Dienstvertrages erfolgt in Form einer „Bestallung“, 
indem ein Ratsherr dem neueintretenden Diener seine Pflichten und Rechte 
auseinandersetzt und daraufhin den Diensteid von ihm entgegennimmt. 
Die ganze diesbezügliche Verhandlung wird mündlich geführt; doch wird
	        
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