Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Soziale Persicherung 
382 
Die Gemeindekrankenkasse zahlt für 
Beratung in der Sprechstunde und Wohnung des Zahnarztes (Arztes) einschließlich der 
sämtlichen derselben folgenden Behandlungen durch Nervtöten, Entfernung des Zahnsteines, 
Eröffnung eines Abszesses, Probefüllungen, Verband, Einlage und sonstigen ähnlichen 
Ldeistungen, welche im nachstehenden nicht benannt sind. — 60 M. 
Zahnziehen: 
sür den ersten Zahn oder die erste Wurzel — 90 A, für seden weiteren Zahn oder jede weitere 
Wurzel —,60 M. 
Füllungen einschließlich Material (wie Zement, Amalgam, Guttapercha) und aller etwa not— 
pendigen Vorbehandlungen für den ersten Zahn 2,40 .M, für jeden weiteren Zahn 1,80 . 
Mehrere Füllungen eines Zahnes werden nur als eine Füllung berechnet.) 
Zahnersatz: 
für 1künstlichen Zahn 6, — M, für 2 künstliche Zähne 9,60 M, für 3 und mehr Zähne das 
Stück 4,80 .M. G(Die Anfertigung der Platte ist in letzteren Preisen mit inbegriffen.) 
8 3. In den Fällen der Ziffer 2 mit 4 des 8 2 werden dazukommende, unter Ziffer 1 daselbst 
fallende Leistungen nicht besonders vergütet, auch wenn die einzelnen Leistungen der ganzen Behandlung sich 
zeitlich nicht unmittelbar aneinanderreihen. 
Besondere, nicht unter 8 2 fallende Leistungen unterliegen der vorhergehenden Genehmigung der Kasse. 
Die Bestimmungen in den 88 11 und 12 werden hierdurch nicht berührt. 
8 4. Die Gemeindekrankenversicherung Nürnberg ist zur Leistung zahnärztlicher Hilfe nur dann ver— 
pflichtet, wenn letztere infolge Krankheit oder außergewöhnlicher Störungen des Gesundheitszustandes des Ver— 
sicherten unumgänglich notwendig ist. Für Behandlungskosten hat die Gemeindekrankenversicherung also nicht 
aufzukommen, wenn durch die zahnärztliche Leistung nicht ein Leiden geheilt oder gelindert, sondern etwa nur ein 
Schönheitsfehler oder ein sonstiger Mangel an einem Zahne beseitigt werden soll. 
8 5. Unter der Voraussetzung, daß die Unterstützungspflicht der Gemeindekrankewersicherung Nürnberg 
nach 8 4 besteht, sind zu zahnärztlichen Hilfeleistungen für Mitglieder dieser Versicherung gegen Gebühr sowohl 
die dem Arztlichen Bezirksverein Nürnberg angehörenden praktischen Arzte als auch die dem Zahnärztlichen 
Bezirksverein Nürnberg-Fücth und Umgebung angehörenden, in Deutschland approbierten Zahnärzte berechtigt. 
86. Zahnärztliche Hilfe dürfen bei diesen Arzten auch solche Mitglieder der genannten Versicherung, 
welche nach den Vollzugsbestimmungen auf die Kur im städtischen Krankenhause Nürnberg angewiesen sind, 
erhalten. Der Kassenverwaltung bleibt jedoch vorbehalten, solche Mitglieder nach Gutdünken stets in das 
Krankenhaus zu verweisen. 
57. Bei Inanspruchnahme anderer als der in 8 5 genannten Arzte und Zahnärzte wird seitens der 
Kasse, abgesehen von dringenden und besonderen Fällen, die Bezahlung der Kosten abgelehnt. Die Mitglieder 
der Gemeindekrankenversicherung können sich jedoch im Notfalle Zähne auch bei approbierten Badern ziehen lassen. 
Andere zahnärztliche Hilfeleistungen dürfen von den approbierten Badern für Rechnung der Gemeindekrankenver⸗ 
sicherung nicht vorgenommen werden. 
8 8. Die Mitglieder der Gemeindekrankenversicherung Nürnberg haben die zahnärztliche Hilfe in der 
Sprechstunde und Wohnung des Zahnarztes (Arztes) selbst zu suchen und sich hierbei durch ein Krankenbuch oder 
eine Anweisung der Gemeindekrankenkasse Nürnberg auszuweisen. 
8 9. Für eine einmalige Leistung genügt als Ausweis auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber, 
daß die betreffende Person in Beschäftigung steht und bei der Gemeindekrankenkasse angemeldet ist. Die auf 
Grund dieser Bescheinigung oder auf Grund der nach 8 8 erteilten Anweisung der Geneindekrankenkasse erfolgten 
Hilfeleistung hat der Zahnarzt (Arzt) der Gemeindekrankenkasse bei Verlust seines Anspruchs binnen Umfluß 
eines Monats nach Ablauf des ufenden Vierteliahres unter Vorlage der Anweisung bezw. Bescheinigung schriftlich 
anzuzeigen. 
8 10. Die Gemeindekrankenkasse kommt nur für ihre Mitglieder auf. 
8 11. Liegt gemäß 8 8 das Krankenbuch bezw. eine Anweisung der Gemeindekrankenkasse oder gemäß 
89 die dort erwähnte Bescheinigung des Arbeitgebers vor, so kann die Ausführung der in 82 Ziffer1 mit 8 
angegebenen Hilfeleistungen — wenn die Voraussetzungen des 8 4 zutreffen — vom Zahnarzte (Arzte) ohne weiteres 
erfolgen, sind aber mehr als 3 Füllungen oder mehr als 8 Zahn- oder Wurzelentfernungen nötig, so ist bei 
Verlust der Gebühr für die gesamte Leistung die Gemeindekrankenkasse hiervon vom Zahnarzte (Arzte) vor der 
Behandlung in Kenntnis zu setzen und deren Genehmigung abzuwarten. 
8 12. Zu Leistungen von Zahnersatz und sonstigen prothetischen Arbeiten ist die Gemeindekrankenkasse 
nicht verpflichtet. Für derartige Leistungen ist daher in jedem Falle bei Meidung des Verlustes der Gebübhr die 
Genehmigung der Gemeindekrankenkasse vorher einzuholen. 
gn 
Pes 
see 
gem 
Jer 
— 
ahn 
eren 
—X 
nit 
ah 
rz 
P 
3 
He 
Jos 
W⸗ 
Ve 
yie 
1. 
7
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.