Metadaten: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

8 39. Grbfolge der Ehegatten in aweiter Che. Trauerzeit. 113 
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Bis die Kaution erfordert und geleiftet worden, behält 
der überlebende Ehegatte die Zinfen und andere Einfünfte 
gleichwohl, ohne Toldhe zum Kapital Ihfagen zu müffen, wenn 
zer fig nur nicht eine gefliflentlihe moram 3u Jchulden 
fommen (äßt. 
Wölfern ]. c.; anderer Meinung ift Wurffbain 
S. 95 unter Berufung auf L. 24 pr. de usu et 
usufructu leg. cf. jedoch Ob. @.Ger. Jena, Urteil 
9. März 1885. Seuff. Arch. XLIE S. 29. 
Das Nubnießungsrecht ift unbedingt pfändbar und fallt 
in die Konkursmalje des Bezugsberechtigten. 
8 754 RERNO. Seuftfert, Komm. hierzu Anm. 1°. 
8 1 Abi. I der Konk.Ordn. vom 10. Februar 1877. 
ce) Erbfolge der Ehegatten in zweiter Che. 
&«&) Zrauerzeit. 
8 39. 
rauen — auch gejhiedene — dürfen erft nach Ub- 
{auf des zehnten Monats feit Beendigung der früheren Che 
eine weitere Che Ichließen. 
Zeitichr. für ReichS« und Landesrecht von Haufjer 
IM Geft 5 S. 420 u. fg. 
Dispenfation it zuläflig. 
8 35 des Gel. vom 6. Februar 1875, den LBerfonen- 
ftand 20. betr. Verordn. vom 15, Dezember 1875, 
Suft. Min.Bl. 1876 S. 76. 
In diefen Punkten it alio Dit. XXVII Gef. 10 auf- 
gehoben. 
Berolıheimer, Rürnberaer Iuteitaterbrecht,
	        
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