Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Gemeindevertretung und Verwaltung 
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Den Straßenbahnbediensteten wird auch die nach Vollendung des 21. Lebensjahres bei der früheren Nürnberg- 
Fürther-Straßenbahngesellschaft ununterbrochen zugebrachte Dienstzeit angerechnet. 
Personen, welche von der ihnen vor dem J1. Januar 1010 gebotenen Möglichkeit, der Versorgungskasse bei— 
zutreten, keinen Gebrauch gemacht haben, wird die Dienstzeit vor dem 1. Januar 1910 nicht angerechnet. 
Jedoch können, wenn eine Person erwerbsunfähig wird oder verstirbt, welche einen Ruhegehaltsanspruch 
noch nicht erworben oder beim Diensteintritt das 40. Lebensjahr bereits überschritten hatte, ausnahmsweise in wider— 
euflicher Weise Ruhegehalt oder Anterhaltsbeiträge bis zur Höhe des nach den folgenden Bestimmungen sich be— 
eechnenden Betrags gewährt werden. 
Art. 4. 
Alle unfreiwilligen und unverschuldeten Unterbrechungen, insbesondere Krankheiten und pflichtmäßige mili— 
tärische Dienstleistungen, gelten nicht als Unterbrechungen der Dienstzeit, werden in diese jedoch nur insoweit ein— 
gerechnet, als sie einzeln bei Erkrankung die Dauer von 6 Monaten, im übrigen die Dauer von 3 Monaten nicht 
übersteigen. 
Die Berbüßung von Freiheitsstrafen, welche einzeln die Dauer von einem Monat nicht übersteigen und nicht 
wegen entehrender Vergehen oder Verbrechen erkannt sind, bildet zwar keine Unterbrechung der Dienstzeit, wird 
aber in diese nicht eingerechnet. 
Wurde das Dienstverhältnis gelöst, so wird bei späterem Wiedereintritt die frühere Dienstzeit nicht angerechnet. 
Art. 5. 
Berheiratete weibliche Personen haben unter den Voraussetzungen der Art. 2 bis 4 Ruhegehaltsanspruch nur 
dann, wenn sie die Ernährer erwerbsunfähiger Ehemänner oder Familien sind. 
Art. 6. 
Das Stammvermögen der bisherigen Versorgungskasse ist Eigentum der Stadtgemeinde Nürnberg. Die Renten 
des Stammpermögens werden auf Erfüllung der vorhandenen Verbindlichkeiten verwendet; der darüber hinaus— 
gehende Bedarf wird aus Gemeindemitteln gedeckt. 
Art. 7. 
Ruhegehaltsberechtigte Personen können die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn sie 
a) entweder vollständig erwerbsunfähig sind oder 
b) das 65. Lebensjahr vollendet haben und 25 Jahre ununterbrochen — im Sinne der Art. 3 und 4 — im 
städtischen Dienst gestanden sind. 
Art. 8. 
Ruhegehaltsberechtigte Personen können ohne ihr Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Vor— 
aussetzungen des Art. 7 Buchstabe à oder Buchstabe b gegeben sind. 
Art. 9. 
Wird eine ruhegehaltsberechtigte Person erwerbsunfähig im Sinne des Art. 7 Buchstabe a und ist der Wieder— 
eintritt der Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen, so ist die Bersetzung in den Ruhestand zunächst nur auf die Dauer 
der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit zu verfügen. 
Art. 10. 
Zum Vachweise der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Art. 7 Buchstabe a ist außer dem Gutachten des be— 
handelnden Arztes ein Gutachten des Kgl. Bezirksarztes erforderlich. Nach Lage des Falles können weitere Nach— 
weise verlangt werden. 
Art. 11. 
Hat eine um Vuhestandsversetzung nachsuchende Person Anspruch auf Unterstützung aus einer auf Grund des 
Reichskrankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse, so darf der Ruhegehalt unter Hinzurechnung des Kranken— 
geldes den Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitsverdienstes (Art. 12 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen: andernfalls 
wird der Ruhegehalt entfprechend gekürzt. 
Ari. 12. 
Der VRuhegehalt beträgt für die ersten zehn ODienstjahre vierzig vom Hundert und steigt mit dem Antritt jeden 
weiteren Dienstjahres um eins vom Hundert bis zum Höchstbetrage von siebzig vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern die ruhegehaltsberechtigte Person nicht einen festen Jahresbezug hat, 
das dreihundertsechsfache des zuletzt nach der Lohntafel für städtische Arbeiter festgesetzten Taglohnes. 
In den hiernach der Berechnung zugrunde zu legenden Taglohn werden nicht eingerechnet Lohnzulagen für 
Überstunden, Sonntags- und Vachtarbeit, für wandernde Arbeiter und dergleichen mehr. 
Art. 13. 
Hat die in den Ruhestand versetzte Person aus einem früheren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Warte— 
geld, Ruhegehalt oder auf einen ähnlichen Bezug gegenüber dem Staate, dem Reiche, einem anderen Staate, einer 
anderen Gemeinde, Religions- oder Kirchengesellschaft, einer sonstigen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent— 
lichen Rechtes, so wird der Ruhegehalt um den Betrag dieses Bezuges gekürzt.
	        
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