Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
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A. Beamte. 
Schutzmänner, Amtsvollzieher, Ratsdiener, Aufseher und Hausmeister der U.A., Lichtmonteur des Kh. und 
der Str. B., Maschinist der Wo., Hausverwalter des Stadttheaters. 
Amtsboten, Gefällaufseher, Gefälleinnehmer, Marktaufseher, Heu-Wagmeister, Hausmeister im Hauptamte 
und zwar der Rathäuser, Schulhäuser, sowie der übrigen städt. Gebäude und Anstalten mit Ausnahme 
des Schl., Vathausaufseher, II. Waschinist, Torwart, Hallenmeister und Amtsschlächter des Schl., Fleisch- 
beschauer bei dem Bezirkstierarzt für den Staͤdtbezirk Nürnberg II, Krankenaufseher der Kk., Einkassierer, 
Pförtner, Bureaudiener, Kantinenaufseher und Werkmeistergehilfe des Gsw., Lagergehilfe und Kessel— 
oberwärter bei El., Werkaufseher der Schwabenmühle, dienstjungere Oberführer der Str. B., Meßgehilfen, 
Desinfektionsaufseher, Aufseher der Kehrichtabfuhr, Oberführer der Berufsfeuerwehr, Quell- und Hoch— 
behälterwärter der Wo., Oberheizer des Stadttheaters; Oberheizer, Röntgenassistentin, J. Sektionsdiener, 
Monteure, Schlosser, Heizer, Maschinenwärter, Obergärtner, Torwarte, Amtsdiener, Aufnahmediener, 
Apothekendiener, Anstaltsdiener, Desinfekteur und Kleiderverwahrer, Irrenoberwärterin des Kh. 
Notorwagenführer der Str.B., Gasuhrenaufseher des Gsw., Desinfekteure, Telephonist des El., Schreiner 
und Gärtner des Kh., Gärtner und Beizer des Waisenhauses. 
Vagmeister, Aufseher, Heizer, Bahnwärter und Trichinenschauer des Schl., Pfänderverwahrer des Lh., Irren- 
därter und II. Sektionsdiener des Kh., Geschäftsführerin des Arb. A., Badeaufseher in den Brausebädern. 
Zchaffner der Str. B., Stallwarte des Schl., Totengräber und Aufseher des Westfriedhofes, Pfänderver— 
wahrergehilfen des Lh., Irrenwärterinnen sowie männliches Haus- und Wartepersonal des Kh., H.Sp., 
S5. Sp. und des Waisenhauses, Hilfsarbeiterin des Arb.-A., Krankenaufseherinnen der Kk. und Speise— 
meisterin der Suppenanstalt der Armenpflege. 
B. Lehrkräfte. 
Rektor der Bauschule, akademisch gebildete Lehrer mit den Gehaltsrechten der bayerischen Gymnasialprofessoren. 
Akademisch gebildete Lehrer mit den Gehaltsrechten der bayerischen Reallehrer, dann Katecheten vom 10. Dienst⸗ 
jahre an. 
Bezirksschulinspektoren und Turninspektor. 
Zauptlehrer der Bauschule, Gruppe J. 
Zauptlehrer der Bauschule, Gruppe II sowie Musiklehrer mit abgeschlossener Hochschulbildung. 
Zeminaristisch gebildete Lehrer, dann Katecheten bis zum 9. Dienstjahre einschließlich. 
Zeminaristisch gebildete Lehrerinnen, Sprach-, Zeichen- und Kochlehrerinnen, dann Turnlehrerinnen mit 
seminaristischer Vorbildung. 
Musikschullehrkräfte, soweit sie nicht unter Klasse 5 fallen. 
Schulverweser. 
Schulverweserinnen. 
Hilfslehrer. 
Hilfslehrerinnen. 
Arbeitslehrerinnen und Turnlehrerinnen ohne seminaristische Vorbildung. 
Verweserinnen im Handarbeitsunterricht. 
Hilfslehrerinnen im Handarbeitsunterricht. 
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Versorgungskasse für die nichtpensionsberechtigten Bediensteten und Arbeiter. Die 
Satzung der Versorgungskasse wurde vollständig umgearbeitet. 
Die neuen Bestimmungen traten am 1. August 1910 in Kraft. Sie werden nachstehend 
im Wortlaut mitgeteilt.“ 
Art. 1. 
Die Stadt Nürnberg gewährt denjenigen ständig beschäftigten Personen, welche nicht schon nach den Satzungen 
der städtischen Pensionsanstalt ruhegehaltsberechtigt sind, Ruhegehalt und deren Hinterbliebenen Unterhaltsbeiträge 
nach folgenden Bestimmungen. 
Art. 2. 
Nicht versorgungsberechtigt sind Personen, welche neben ihrem eigentlichen Hauptberufe bei der Stadt nur 
nebendienstlich beschäftigt sind (z. B. Laternenanzünder, Hilfsschutzmänner und dergleichen), ferner solche Personen, 
die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht oder bei ihrem Diensteintritt das 40. Lebensjahr schon überschritten haben. 
Die Berechtigung auf Versorgung ist auf die übrigen Dienstverhältnisse der Beteiligten ohne Einfluß. 
Art. 3. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt und Unterhaltsbeiträge beginnt, insoferne derselbe nach den bisherigen Vor— 
schriften nicht schon vorher erworben worden ist, nach 10 jähriger Dienstzeit. Die vor dem 21. Lebensjahre geleistete 
Dienstzeit bleibt hierbei außer Betracht. 
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