Gemeindeanstalten mit besonders geführter Rechnung.
Dritte Abteilung.
Gemeindeanstalten mit besonders geführter
Rechnung.
Die in dieser Abteilung aufgeführten Gemeindeanstalten, nämlich die Sparkasse, die Leih—
anstalt und die Gemeindekrankenkasse, sind Anstalten, denen eine eigene Rechnungsführung
aach der besonderen Art ihrer Betriebe obliegt. Sie stehen unter der Verwaltung des Stadt—
magistrats, ohne daß ihre Rechnungen einen Bestandteil der Kämmereihauptrechnung bilden.
Die Rechnungen der Sparkasse und der Leihanstalt werden nach Maßgabe der Be—
stimmungen der Gemeindeordnung wie die Hauptrechnung, aber gesondert gestellt und sodann
den Gemeindebevollmächtigten und der Königlichen Regierung von Mittelfranken zur Prüfung
mitgeteilt. Die Rechnungsergebnisse werden öffentlich bekannt gegeben.
Das Vermögen, welches sich aus den Überschüssen der Sparkasse bildet, ist und bleibt
Eigentum der Stadtgemeinde Nürnberg, die über dasselbe nach freiem Ermessen verfügt.
Die Stadtgemeinde ist jedoch verpflichtet, dauernd einen Reservefonds zu erhalten, dessen
Höhe sich nach den jeweils bestehenden Vorschriften bemißt.
Der Gewinn, der sich aus dem Betriebe der städtischen Leihanstalt ergeben sollte, fließt
i die Gemeindekasse, welche auch eintretenden Falles den Verlust zu ersetzen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekrankenkasse sind nach dem Krankenver—
icherungsgesetze von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde vollständig getrennt
zu halten. Es ist alljährlich Rechnung zu stellen, welche hinsichtlich der Prüfung und Be—
cheidung den gleichen Bestimmungen unterliegt, wie die übrigen gemeindlichen Rechnungen.
Das angesammelte Vermögen der Gemeindekrankenkasse ist, soweit es nicht als Betriebsfonds
ür die Deckung der laufenden Ausgaben bar oder in jederzeit verwertbaren Papieren bereit
zehalten werden muß, dem Reservefonds dieser Kasse zu überweisen, der dazu bestimmt ist,
etwaige im Laufe des Rechnungsjahres durch unvorhergesehene Einnahmenausfälle oder Mehr—
ausgaben entstehende Fehlbeträge zu decken. Auch die hier beim Jahresschlusse sich ergebenden
Überschüsse der Betriebsrechnung sind, soweit sie nicht für den Betriebsfonds in Anspruch ge—
genommen werden, dem Reservefonds zu überweisen.