Objekt: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

175 
suprascripta unanimi voluntate communitatis approbamus et consensum 
nostrum eisdem plenissimum adhibemus desiderantes ea prout superius 
exprossa sunt sino vara fideliter adimpleri. In testimonium et krmi— 
tatem omnium premissorum sigillum Capituli nostri cum Sigillo 
Spectabilis viri domini Chunradi Burchgraß de Nurnberch supradicti 
appenso presentibus literis duximus apendendum. Actum et datum 
Babenbereh, Anno domini MOCCVII 
(L. 8.) (L. 8.) 
— * 
—* 
6. 3. DonationsGBrief Konraod's III. 
16. April 1314. 
Mi Konrad, der alte Burggraf von Nürnberg, thun kund allen, 
die diesen Brief sehen, hören oder lesen, daß wir mit guter 
Vorbetrachtung und mit gesamter Hand unserer lieben Hausfrau, Frau 
Agnes, haben geben und geschaft nach unserer beiden Tod die Vogteien 
der Hofmark zu Furte Sankt Georgien zn Bamberg und demselben Gottes— 
haus ewiglich durch Gott, wir haben auch unser Seelenheit unserer Kinder 
und aller unserer Vorfahren Seelenheil, ob sie den Leuten in der Hofmark 
oder ihren Erben je Schaden gethan haben, dieselben Gut zu sogethanem 
Gelde gesetzet und gemachet als hernach geschrieben und bescheiden ist. 
Denselben Leuten von ihren Erben ewiglichen, daß dasselbe Geld nicht 
erhöhet soll werden und auch nimmermehr vogthaft soll werden. 
(Die Gefälle, welche hier angeführt sind, sind dieselben, wie in 
der nachfolgenden Tabelle und wie im 1. und 2. Donationsbrief, 
nur wurden die Lohnsgefälle vermehrt.) 
Sie sollen auch uns und unserer Wirtin, Frau Agnes, alle Jahre 
dasselbe Geld geben, es sei an Pfennigen, an Korn, an Lämmern, an 
Hühnern, zu diesen Zeiten und Zielen, als hier benennet wird. Des 
ersten das Korn zu Skt. Jakobesmesse; darnach die Pfennige zur Hälfte 
auf St. Michelstage und zur Hälfte auf Walpurgitag; darnach die Läm— 
mer auf dem Ostertag; die Hühner auf St. Michgelstag. Also sollen sie 
uns das Geld geben, dieweil wir beide leben. Nach unserer beider Tod 
sollen sie dieselben Gült dienen und geben zu Babenberg dem lieben Herrn 
Heinrich, der heiligen Frau Kunigunde, St. Georgien und demselben 
Gotteshaus ewiglich. Daß die vorgeschriebenen Sachen alle ganz und 
unzerbrochen und stets bleiben, das geben wir den egesprochen Leuten in 
der Hofmark zu Fürth und ihren Erben diesen Brief zu einer Sicherheit 
gefestend und versiegelt mit unserer beider Insiegel, die daran hängen. 
Dieser Brief ward gegeben zu Nürnberg, da vergangen waren von unsers 
Herrn Geburt tausend Jahr dreihundert Jahr in dem vierzehnten Jahr 
an dem nächsten Tag nach St. Markustag, des Evangelisten. 
(L. 8.] (I. 8.5)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.