Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Gewerbe- und Straßenpolizei 
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Polizei Präsidium Berlin errichtete Sammelstelle über Nachrichten von Kraftfahrzeugführern 
zu erstatten. Ebenso ist dieser Zentralstelle Nachricht von jeder Erteilung eines Führerscheins 
zu geben, auch ist bei ihr vor Ausstellung eines Führerscheins über etwa dort bekannt ge— 
vordene nachteilige Eigenschaften des Führers anzufragen. 
Die Voraussetzungen, unter denen die Aufstellung als Sachverständiger für die 
Prüfung von Kraftfahrzeugen und deren Führern nach den neuen Bestimmungen erfolgt, sind 
gegen früher wesentlich strengere. Die Anwärter müssen nachweisen: ein abgeschlossenes 
Studium auf einer technischen Bochschule, eine mindestens zweijährige Betriebspraxis, ein⸗ 
gehende Kenntnisse des Baues und Betriebs von Kraftfahrzeugen, den Besitz des Führer— 
scheins und müssen die Versicherung abgeben, daß sie in keinem Abhängigkeitsverhältnisse zur 
Kraftfahrzeugindustrie stehen. 
Zur amtlichen Anerkennung der Sachverständigen für die Prüfung von Führern und Kraft— 
ahrzeugen sind in Bayern die Kgl. Regierungen, Kammern des Innern zuständig. 
Die Sachverständigen sind verpflichtet, die für sie festgesetzte Gebührenordnung einzuhalten 
and der Kgl. Regierung, von der sie ernannt sind, alljährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 
Den Polizeibehörden ist empfohlen, sich des Beirats der amtlich anerkannten Sachver— 
tändigen in allen Fragen des Automobilwesens zu bedienen. 
Vom 1. April 1010 ab erlosch die Berechtigung der seitherigen Sachverständigen. 
Nach diesem Zeitpunkte wurde in Nürnberg zuerst der städtische Ingenieur Richard Fruth 
mit Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern vom 4. Mai 
(910 als Sachverständiger nach den neuen Bestimmungen ernannt. Er war zugleich der erste 
Zachverständige in ganz Nordbayern. Sein Wirkungskreis war deshalb zunächst auch ein ziemlich 
großer, denn er hatte Prüfungen im ganzen genannten Bezirke vorzunehmen. 
Mit Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern vom 
21. Oktober 1910 wurde ferner der Zivilingenieur Paul Ba ch ho fer in Nürnberg als Sach— 
»erständiger aufgestellt. 
Die zum Berkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraftfahrzeuge 
nüssen mit wenigen Ausnahmen sämtlich mit Kennzeichen versehen sein, auch die Lastkraft— 
vagen und die Lastkrafträder. 
Die Kennzeichen sind sowobhl an der Vorder— wie auch an der Vückseite eines Kraftwagens 
anzubringen. 
Das hintere Kennzeichen muß bei Nacht und starkem Nebel so beleuchtet sein, daß es noch 
auf angemessene Entfernung deutlich erkennbar ist. Die neuen Bestimmungen verlangen, daß 
die Polizeibehörden ihr besonderes Augenmerk auf die richtige Beleuchtung der Kennzeichen 
richten; sie bieten zugleich eine Handhabe, Kraftfahrzeuge, die in dieser Richtung nicht entsprechen, 
bom Berkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen auszuschließen. Dies geschah denn auch bei 
Nürnberger Fahrzeugen in den Monaten September bis einschließlich Dezember, in denen die 
Beleuchtung der Kennzeichen eine durchgehend schlechte war, von Seite des Magistrats in 
2 Fällen. Solche Fahrzeuge wurden erst wieder zugelassen, nachdem sie bei einer Besichti— 
zung, welche während der genannten Zeit allwöchentlich an mehreren Abenden nach Eintritt 
»er Dunkelheit von einem Sekretär und einem Assistenten der Strakenpolizei vorgenommen 
vurde, entsprochen hatten. 
Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt durch die für den Wohnort des Eigentümers eines 
Kraftfahrzeugs zuständige höhere Verwaltungsbehörde, in Nürnberg durch den Stadtmagistrat. 
Die Nuͤrnberger Kraftfahrzeuge haben die Kennzeichen IIN und fortlaufende Nummern 
von 1 ab. uoag 
Die Zuteilung der Kennzeichen geschieht erst dann, wenn ein Gutachten ines anta⸗ 
merkannten Sachverständigen darüber beigebracht worden ist. daß das Fahrzeug den ge tenden 
Bestimmungen entspricht.
	        
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