fullscreen: Markgrafen-Büchlein

Nach diesen obersten Beamten kamen die Räte, die sich aus 
der landsässigen Ritterschaft zusammensetzten. Sie hielten sich 
jedoch nicht beständig am Hof auf, sondern erschienen bei den 
gewöhnlichen Hofgerichtstagen oder bei ausserordentlichen Sitz- 
ungen. Im Bayreuther Land gab es einige 20 Räte. Wenn sie 
am Hofe zu thun hatten, wurden sie daselbst frei gehalten, be- 
zogen aber sonst keine Besoldung, als die unter Markgraf Casimir 
st aufgekommene Hofkleidung. 
Das wichtigste Werkzeug der Regierung war der Land- 
schreiber, die hüchste Würde, auf die damals ein Bürgerlicher 
Anspruch machen konnte, Ohue sein Vorwissen, olıme seinen 
Rat durfte der Hauptmann nichts vornehmen, nichts ausfertigen, 
weil jener das Siegel in Verwahrung hatte. Ihn war das Archiv 
anvertraut. Er musste die Aemter visitieren; er war der Lehen- 
probst. Im Laufe der Zeit aber — namentlich unter Markgrat 
Kasimir — wurde das Amt mehrfach geteilt, da die Adeligen über 
diese mächtige Stellung eines Bürgerlichen nicht besonders er- 
freut waren. Durch die Anordnung beständiger Kollegien kam der 
Landschreiber um seine Geschäftsdirektion und Siegelverwahrung, 
durch Bestellung eines Kanzlers um seine Lehenprobstei, durch die 
später angeordnete Hof-Registratur um seine Archivsverwahrung 
Zu den höheren Beamten gehörten auch die Amtleute, von 
denen der zu Hof im Laufe der Zeit den Titel eines Hauptmanns 
erhielt. Sie wurden nur aus dem Adel genommen und hatten 
ausser einer Besoldung freie Wohnung auf den herrschaftlichen 
Schlössern. Von ihnen erwartete man vor Allem militärische 
Kenntnisse, In Ermangelung stehender Truppen mussten die 
Amtleute, sobald irgend eine Fehde begann, ihrem Herrn mit 
ihren Untergebenen und dem aufgebotenen Landvolk zuziehen. 
Zu seinen Privatfehden durfte der Landesherr nach Belieben 
die sogenannte Mannschaft aufbieten, d. i. die nicht eximierten 
Bürger und seine Kammerbauern; die Bürger der eximierten 
Städte, die Hintersassen der Edelleute und höhere Geistlichkeit, 
die übrigen „Mundmänner“, da. i Schutzverwandten (vergl. Vor- 
mund), durfie er nur bei sogenannten Reisen, d. i. hei einer all- 
gemeinen Landnot und in Reichskriegen, aufbieten. 
In Städten und bei grossen Ämtern hatten die adeligen Amt- 
männer noch Kastner und Vögte zur Seite. Der Kastner hatte 
seinen Namen daher, dass er die Einnahmen des Getreidekastens 
und Getreidemagazins, die Steuern und sonstigen Amtsgetälle zu 
verrechnen hatte, 
Die Vögte — ein Name, womit man im 14. Jahrhundert auch 
noch die adeligen Amtleute bezeichnete — besorgten an des Amt- 
manns Stelle die Gerichtspflege. Der Vogt zu Plassenburg 
musste beim Auf- und Zusperren der Thore sein, niemand durfte 
ohne sein Vorwissen aus- und eingelassen werden. Er hielt 
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