Nach diesen obersten Beamten kamen die Räte, die sich aus
der landsässigen Ritterschaft zusammensetzten. Sie hielten sich
jedoch nicht beständig am Hof auf, sondern erschienen bei den
gewöhnlichen Hofgerichtstagen oder bei ausserordentlichen Sitz-
ungen. Im Bayreuther Land gab es einige 20 Räte. Wenn sie
am Hofe zu thun hatten, wurden sie daselbst frei gehalten, be-
zogen aber sonst keine Besoldung, als die unter Markgraf Casimir
st aufgekommene Hofkleidung.
Das wichtigste Werkzeug der Regierung war der Land-
schreiber, die hüchste Würde, auf die damals ein Bürgerlicher
Anspruch machen konnte, Ohue sein Vorwissen, olıme seinen
Rat durfte der Hauptmann nichts vornehmen, nichts ausfertigen,
weil jener das Siegel in Verwahrung hatte. Ihn war das Archiv
anvertraut. Er musste die Aemter visitieren; er war der Lehen-
probst. Im Laufe der Zeit aber — namentlich unter Markgrat
Kasimir — wurde das Amt mehrfach geteilt, da die Adeligen über
diese mächtige Stellung eines Bürgerlichen nicht besonders er-
freut waren. Durch die Anordnung beständiger Kollegien kam der
Landschreiber um seine Geschäftsdirektion und Siegelverwahrung,
durch Bestellung eines Kanzlers um seine Lehenprobstei, durch die
später angeordnete Hof-Registratur um seine Archivsverwahrung
Zu den höheren Beamten gehörten auch die Amtleute, von
denen der zu Hof im Laufe der Zeit den Titel eines Hauptmanns
erhielt. Sie wurden nur aus dem Adel genommen und hatten
ausser einer Besoldung freie Wohnung auf den herrschaftlichen
Schlössern. Von ihnen erwartete man vor Allem militärische
Kenntnisse, In Ermangelung stehender Truppen mussten die
Amtleute, sobald irgend eine Fehde begann, ihrem Herrn mit
ihren Untergebenen und dem aufgebotenen Landvolk zuziehen.
Zu seinen Privatfehden durfte der Landesherr nach Belieben
die sogenannte Mannschaft aufbieten, d. i. die nicht eximierten
Bürger und seine Kammerbauern; die Bürger der eximierten
Städte, die Hintersassen der Edelleute und höhere Geistlichkeit,
die übrigen „Mundmänner“, da. i Schutzverwandten (vergl. Vor-
mund), durfie er nur bei sogenannten Reisen, d. i. hei einer all-
gemeinen Landnot und in Reichskriegen, aufbieten.
In Städten und bei grossen Ämtern hatten die adeligen Amt-
männer noch Kastner und Vögte zur Seite. Der Kastner hatte
seinen Namen daher, dass er die Einnahmen des Getreidekastens
und Getreidemagazins, die Steuern und sonstigen Amtsgetälle zu
verrechnen hatte,
Die Vögte — ein Name, womit man im 14. Jahrhundert auch
noch die adeligen Amtleute bezeichnete — besorgten an des Amt-
manns Stelle die Gerichtspflege. Der Vogt zu Plassenburg
musste beim Auf- und Zusperren der Thore sein, niemand durfte
ohne sein Vorwissen aus- und eingelassen werden. Er hielt
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